Rn 35

Das Verfahren wird ›auf Verlangen‹ des Mündels eingeleitet (vgl Rn 6). Es handelt sich nach einer vorzugswürdigen Minderansicht um ein eigenständiges Verfahren (vgl zB Prütting/Helms/Fröschle § 291 Rz 4: ›Einzelverfahren‹ iRd bestehenden Vormundschaft; vgl auch Bienwald/Sonnenfeld/Glaab § 291 Rz 8; Bauer/Klie/Lütgens/Schwedler/Walther § 291 Rz 7; aA: ›Annexverfahren‹ zum Auswahlverfahren, vgl zB Keidel/Giers § 291 Rz 2; MüKoFamFG/Schmidt-Recla § 291 Rz 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch § 291 Rz 3; BeckOK FamFG/Günter § 291 Rz 4). Die allgemeinen Verfahrensvorschriften für das Auswahlverfahren (vgl Rn 5 ff) sind auch hier anwendbar. Funktionell zuständig ist gem § 3 Nr 2a RPflG der Rechtspfleger, unabhängig davon, ob die Auswahlentscheidung ein Rechtspfleger oder – nach § 6 RPflG – ein Richter getroffen hat.

 

Rn 36

Das Familiengericht hat vAw zu ermitteln (§ 26). Vor einer Entscheidung wird va der Mündel und sein neu zu bestellender Verfahrensbeistand (vgl § 158 III 1 Nr 1) anzuhören sein. Außerdem ist das nach § 7 II Nr 1 zu beteiligende Jugendamt als Amtsvormund bzw der Vormundschaftsverein anzuhören und Gelegenheit zur Äußerung zu geben, §§ 34 I Nr 1, 37 II. Das Jugendamt/ASD ist nach § 162 I anzuhören. UU kann aus Gründen der Sachverhaltsaufklärung die Anhörung derjenigen Person erforderlich sein, der die Betreuung übertragen wurde.

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