Rn 16

Die Anhörungspflichten richten sich nach den §§ 159 ff. Insb ist das Kind nach § 159 anzuhören; hiervon kann nur unter den Voraussetzungen des § 159 II abgesehen werden (vgl § 159 Rn 7 ff). Die Eltern des Kindes sind nach den Vorgaben des § 160 I anzuhören (vgl § 160 Rn 7 ff). Pflegeeltern des Kindes sind gem § 161 II anzuhören (vgl § 161 Rn 10 ff). Die Anhörung des Jugendamts erfolgt nach § 162 I (vgl § 162 Rn 5 ff), dieses hat nach § 53 I SGB VIII dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen. Kommt eine Person ernsthaft als Vormund in Betracht, ist sie als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen und gem § 34 I persönlich anzuhören.

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