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Eine Anhörungspflicht des Jugendamts wird durch Abs 1 S 1 für alle Adoptionssachen (§ 186) begründet, wenn der Anzunehmende oder Angenommene minderjährig ist. Die Bestimmung gilt auch, wenn das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit hat oder ausländisches Recht anzuwenden ist. Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift, deren Verletzung einen nach Abs 2 S 2 von dem Jugendamt zu rügenden Verfahrensmangel schafft. Eine Anhörung ist nach Abs 1 S 2 entbehrlich, wenn das entspr dem Wohnsitz des Annehmenden (§ 87b Abs. 1 SGB VIII) zuständige Jugendamt bereits eine fachliche Äußerung nach § 189 abgegeben hat. Sofern das Jugendamt seine Anhörung nach § 188 Abs 2 beantragt hat, ist es Beteiligter nach § 34.

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