Prof. Dr. Markus Gehrlein
Gesetzestext
(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Annahme als Kind (§ 186 Nr 1) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht durch Beschluss ausgesprochen (§ 1752 Abs 1, § 1768 Abs 1 BGB). Die Vorschrift regelt den Inhalt einer solchen Entscheidung und sein Wirksamwerden. Erfasst sind nur die Beschlüsse, welche die Annahme als Kind aussprechen. Für Beschlüsse, die einen Adoptionsantrag ablehnen, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses anordnen oder die Befreiung vom Eheverbot versagen, gelten die allgemeinen Vorschriften.
B. Inhalt des Beschlusses (Abs 1).
Rn 2
In dem Beschluss sind die gesetzlichen Vorschriften anzugeben, auf welche sich die Annahme gründet (Abs 1). Dabei handelt es sich um die Bestimmungen, die Aufschluss über die durch die Annahme geschaffenen und erloschen Verwandtschaftsverhältnisse geben. Erachtet das Gericht die Einwilligung eines Elternteils (§ 1747 Abs 4 BGB) für entbehrlich, hat es dies darzulegen. Im Annahmebeschluss ist eine beantragte Namensänderung (§ 1757 Abs 3 BGB) zu bescheiden.
C. Wirksamwerden des Beschlusses (Abs 2).
Rn 3
Das Wirksamwerden hängt von der Bekanntgabe nach § 40 ab, die in der Form der §§ 166 ff ZPO zu erfolgen hat. Der Beschluss wird mit Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit Zustellung an das Kind wirksam. Handelt es sich um einen minderjährigen Angenommenen, bedarf es der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter (§ 170 ZPO). Bei einer Adoption durch Ehegatten ist die Zustellung gegenüber beiden Personen zu bewirken. Für das Wirksamwerden bedeutungslos ist die Bekanntgabe an die weiteren Beteiligten.
D. Unanfechtbarkeit (Abs 3).
Rn 4
Der stattgebende Beschluss unterliegt nicht nach §§ 58 ff der Anfechtung. Gleiches gilt für eine darin enthaltene – deklaratorische – Aussage zur Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen, die sich ausdrücklich auf § 1757 Abs 1 BGB bezieht (BGH NZFam 20, 712 Rz 11). Der Annahmebeschluss unterliegt dagegen der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs 3 BGB abgelehnt wird (BGH NZFam 20, 712 Rz 12 ff). Ausnw soll die Beschwerde eingreifen, wenn der Ehename des Anzunehmenden in gesetzeswidriger Weise bestimmt wird (Hamm NJW-RR 21, 199 [OLG Hamm 20.11.2020 - 7 UF 142/20] Rz 20). Willensmängel oder Verfahrensfehler werden durch den Beschluss geheilt. Mängel können lediglich in einem Verfahren zur Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3) geltend gemacht werden. Gehörsverstöße können nach § 44 gerügt werden. Mit Rücksicht auf Abs 3 S 2 scheiden Aufhebung und Wiederaufnahme nach § 48 aus. Abweichend ist die Ablehnung von Anträgen nach §§ 58 ff beschwerdefähig. Die Entscheidung, eine ausländische Erwachsenenadoption anzuerkennen, ist nicht nach § 197 Abs 3 unanfechtbar, sondern unterliegt nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde dem § 58 FamFG (BGH NJW 20, 3026 [BGH 27.05.2020 - XII ZB 54/18] Rz 8 ff). Zum Schutz der Rechtsstellung des Kindes und des Interesses an der Klarheit in Statussachen ist die Unanfechtbarkeit des die Annahme aussprechenden Beschlusses und dessen grds Unabänderbarkeit verfassungsrechtlich hinzunehmen (BVerfG NJW 22, 3210 [BVerfG 05.08.2022 - 1 BvR 2329/21]).