Rn 4
Grds findet bei der Scheidung eine interne Teilung statt, bei der das FamG zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei demselben Versorgungsträger zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts überträgt (§§ 9 II, 10 I VersAusglG). Dagegen wird bei der nachrangigen (§ 9 III VersAusglG) externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen begründet, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 14 I VersAusglG).
Rn 5
Eines Antrags der Ehegatten bedarf es für den Wertausgleich bei der Scheidung im Regelfall nicht. Vielmehr hat das Gericht das Verfahren vAw durchzuführen (§ 137 II 2) und über den VA als Folgesache im Verbund mit der Scheidung zu entscheiden (§ 137 I, II 1 Nr 1), ggf nach einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit einer von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung über den VA (§ 8 I VersAusglG). Auch bei Vorliegen einer lediglich kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren ist amtswegig über den VA zu entscheiden und – sofern keiner der Ehegatten den Ausgleich der Versorgungsanrechte begehrt hat – in der Beschlussformel festzustellen, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet (§ 3 III VersAusglG iVm § 224 III, vgl auch § 114 IV Nr 7). Ein echter verfahrenseinleitender Antrag ist nur unter den Voraussetzungen des Art 17 IV 2 EGBGB erforderlich.
Rn 6
Wurde der Wertausgleich bei der Scheidung rechtskräftig durchgeführt und besteht anlässlich der Umsetzung jener Entscheidung durch den Versorgungsträger Uneinigkeit zwischen diesem und einem Ehegatten, liegt keine VA-Sache iSd § 217 vor. Dies gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger über die korrekte Vollziehung der angeordneten Teilung, die der Zuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit unterfallen (vgl Frankf Beschl v 20.12.18 – 2 UF 126/18 – FamRZ 19, 1316, 1317 ff zur Verzinsung des Ausgleichswertes ab Ehezeitende). Noch nicht abschließend geklärt ist hingegen die Frage nach der Kompetenzabgrenzung zwischen den Familien- und den Fachgerichten bei Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Versorgungsträger und der ausgleichspflichtigen Person über die Höhe der Kürzung ihres Anrechts entstehen. Das BAG (Beschl v 10.11.15 – 3 AZR 813/14 – BAGE 153, 206, 211 f Rz 19 f) ist insoweit der Ansicht, die rechtskräftige VA-Entscheidung entfalte (auch) bezüglich der Höhe der Kürzung eine Bindungswirkung zwischen dem Versorgungsträger und der ausgleichspflichtigen Person, sodass das FamG abschließend hierüber entscheiden hätte. Demgegenüber vertritt der BGH (Beschl v 7.3.18 – XII ZB 408/14 – NJW 18, 1961, 1966 Rz 39 ff) die – vorzugswürdige – Auffassung, das FamG sei von Gesetzes wegen grds nicht gehalten, den Kürzungsbetrag zu ermitteln, weshalb insoweit auch keine Bindungswirkung der VA-Entscheidung eintreten könne. Weder sei eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Versorgungsträger zur Höhe der Kürzung vorgesehen (vgl § 220 IV 1 iVm § 5 VersAusglG) noch lasse sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass dem FamG durch die Auskunft eine Berechnung der Anrechtskürzung ermöglicht werden solle.