Gesetzestext
Zu beteiligen sind
1. |
die Ehegatten, |
2. |
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, |
3. |
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und |
4. |
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten. |
A. Überblick.
Rn 1
Die Vorschrift benennt die sog Muss-Beteiligten (§ 7 II Nr 2) eines VA-Verfahrens. Sie ist nicht abschließend, sodass sich die Beteiligung weiterer Personen oder Stellen auch aus § 7 II Nr 1 ergeben kann (BTDrs 16/6308, 252). Beteiligte iSd § 7 III, die nach Ermessen des Gerichts hinzugezogen werden können, sind für VA-Sachen nicht vorgesehen.
B. Einzelheiten.
Rn 2
Die zwingende Beteiligung der Ehegatten folgt bereits aus § 7 II Nr 1 (oder bei Antragsverfahren aus § 7 I); ihre Benennung in Nr 1 dient nur der Klarstellung.
Rn 3
Zu beteiligen sind ferner sowohl die Versorgungsträger, bei denen die Ehegatten während der Ehezeit auszugleichende Anrechte iSd § 2 VersAusglG erworben haben, als auch jene, bei denen im Wege der externen Teilung (§§ 16 ff VersAusglG) Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen sind (sog Zielversorgungsträger). Dies gilt auch für die Auffangversorgungsträger (GRV und Versorgungsausgleichskasse), bei denen Anrechte zu begründen sind, wenn die ausgleichsberechtigte Person von ihrem Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung keinen Gebrauch gemacht hat (§ 15 V VersAusglG). Im Falle der Abtretung oder Pfändung des auszugleichenden Anrechts ist auch der Sicherungsnehmer zu beteiligen (BGH Beschl v 16.12.20 - XII ZR 28/20 – NZFam 21, 307, 310 f Rz 35). Ferner muss der Insolvenzverwalter beteiligt werden, wenn über das Vermögen der ausgleichspflichtigen Person das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (BGH Beschl v 10.6.21 – IX ZR 6/18 – NZI 21, 826, 827 f Rz 18 ff). Der Träger einer Rückdeckungsversicherung ist hingegen nicht zu beteiligen (vgl BGH Beschl v 11.9.19 – XII ZB 627/15 – NJW 20, 994, 995 Rz 11). In Verfahren, die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem §§ 20–24 VersAusglG zum Gegenstand haben, sind die Versorgungsträger grds nicht als Beteiligte hinzuziehen, da insoweit lediglich über schuldrechtliche Ansprüche der Ehegatten zu entscheiden ist. Zur Beteiligung der Versorgungsträger in den Fällen der §§ 25, 33–34 VersAusglG vgl § 218 Rn 5.
Rn 4
Für eine ordnungsgemäße Beteiligung reicht es nicht aus, den Versorgungsträger in der Entscheidung zu benennen und ihm diese zuzustellen. Vielmehr muss ihm nach Art 103 I GG grds vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern (BGH Beschl v 13.12.17 – XII ZB 214/16 – NZFam 18, 175, 176 Rz 17).
Rn 5
Hinterbliebene der Ehegatten und Erben der Ehegatten sind zB in den Fällen der §§ 25–26, 31 I VersAusglG zu beteiligen. Zur notwendigen Beteiligung der Erben und ggf Hinterbliebenen in Abänderungsverfahren (nach §§ 51, 52 VersAusglG, aber auch nach §§ 225, 226) vgl BGH Beschl v 14.12.22 – XII ZB 318/22 – NJW-RR 23, 217, 218 Rz 15 ff.