Rn 10
Gem Abs 2 sind die nach § 3 II 3 BKGG und § 64 II 3 EStG vorgesehenen Verfahren zur Bestimmung der für den Bezug des Kindergeldes berechtigten Person ebenfalls Unterhaltssachen. Es handelt sich – obwohl es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Köln FamRZ 15, 1751; Frankf MDR 14, 785; Celle FamRZ 12, 1963) – um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die aufgrund des engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs mit Verfahren, die den Unterhalt des Kindes betreffen, Unterhaltssachen sind. Nach § 1612b BGB haben das Kindergeld und demzufolge auch die Frage der Bezugsberechtigung unmittelbar Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts. Bei den in Abs 2 S 1 genannten Verfahren handelt es sich nicht um Familienstreitsachen, sondern um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Abs 2 S 2 nimmt deshalb die §§ 235–245, die für ZPO-Verfahren typische Regelungen enthalten, von der Anwendbarkeit für Unterhaltssachen iSv Abs 2 aus. Das Verfahren richtet sich demzufolge in erster Linie nach den allgemeinen Vorschriften des 1. Buches; hinzukommen die Vorschriften der §§ 232–234 (BTDrs 16/6308, 255).
Rn 11
Die Vorschrift des § 64 EStG weist die Bestimmung des Kindergeldberechtigten ausdr lediglich in 2 spezifischen Konstellationen dem Familiengericht zu. Gem § 64 II 3 EStG dann, wenn das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern (bzw anderer Kindergeldberechtigter) aufgenommen ist und die beiden Berechtigten eine Bestimmung des Auszahlungsberechtigten nicht getroffen haben. Zum anderen in § 64 III 4 EStG dann, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist und keiner der Berechtigten eine höhere Unterhaltsrente zahlt. Über den Wortlaut von § 64 II EStG hinaus hat der BFH ausdr in einer dritten Fallgruppe eine entsprechende Anwendung von § 64 II 2–4 EStG erkannt, und zwar in den – vom Gesetz nicht geregelten – Fällen, in denen das Kind annähernd gleichwertig in die Haushalte beider getrennt lebenden Elternteile aufgenommen ist. Für die Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn annähernd gleichwertige Betreuungsanteile schlüssig dargetan werden (BFHE 209, 338; BFH FamRZ 05, 1173; vgl auch Bork/Jacoby/Schwab-Kodal (3. Aufl) § 231 Rz 10; FAKomm-FamR/Klein § 231 Rz 48; Finke FPR 12, 155, 157; Celle FamRZ 14, 415; FamRZ 12, 1963).
Rn 12
Die Zuständigkeit des Familiengerichts zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten ist nicht gegeben, wenn unstreitig ist, dass sich das Kind jedenfalls im Haushalt eines der beiden Berechtigten aufgehalten hat und zwischen diesen lediglich Streit darüber besteht, in wessen Haushalt das Kind aufgenommen war: Über die tatsächlichen Voraussetzungen des Obhutsprinzips haben die Familienkassen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Celle FamRZ 14, 415; München NJW-RR 11, 1082; Nürnbg FamRZ 11, 1243; Jena AGS 11, 307; FAKomm-FamR/Klein § 231 Rz 49).
Rn 13
Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, soweit nicht auch eine Unterhaltssache nach Abs 1 anhängig ist (§§ 3 Nr 3g, 25 Nr 2a RPflG).