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Die Vorschrift entspricht § 53a ZPO aF und ist wortgleich mit § 173. Sie befasst sich mit dem Verhältnis zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Jugendamt als Beistand des Kindes im Unterhaltsverfahren. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt (§ 1716 S 1 BGB), sodass es zu Konflikten zwischen dem Sorgeberechtigen und dem Jugendamt kommen kann. Die Regelung dient dazu, im Verfahren gegensätzliche Erklärungen des Jugendamts und des sorgeberechtigten Elternteils zu verhindern, indem dem Jugendamt der Vorrang eingeräumt wird (BTDrs 16/6308, 245).

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