Rn 12
Im Abstammungsverfahren beeinträchtigt die Feststellung, dass der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes ist, den potenziellen biologischen Vater nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Sie wirkt sich nur mittelbar auf dessen Belange aus. Somit ist der potenzielle biologische Vater weder Beteiligter des Anfechtungsverfahrens iSv § 7 II Nr 1 noch steht ihm gem I in diesem Verfahren ein Beschwerderecht zu (München FamRZ 12, 1825). In einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt (BGH FamRZ 17, 623).
Rn 12a
In VA-Sachen wird die Beschwerdeberechtigung bejaht bei Unterlassen des Ausspruchs nach § 224 III (BGH FamRZ 15, 2125); umstr bei Unterlassen jenes nach § 224 IV (bejaht: Frankf FamRZ 21, 592; Kobl FamRZ 17, 1213; verneint: Stuttg FamRZ 16, 56 m abl Anm Borth FamRZ 16, 14). Der Insolvenzverwalter ist beschwerdebefugt, wenn er geltend macht, die Insolvenzmasse sei durch den VA betroffen (BGH FamRZ 21, 1357, 1360).
Rn 12b
Mangels Rechts zur Geltendmachung v Kindesunterhalt nach § 1629 II 2 BGB sind Eltern beim paritätischem Wechselmodell gg die hierfür erfolgte Ergänzungspflegerbestellung (§ 1809 BGB) nicht beschwerdebefugt (Hamm FamRZ 17, 1596); dies müsste ebf bei Stattgabe eines Antrags nach § 1628 BGB gelten sowie bei jedweder Antragszurückweisung. Anders, wenn der Beschwerdeführer die Obhut iSd § 1629 II 2 BGB geltend macht (Stuttg FamRZ 23, 1204: sog doppelrelevante Tatsache) oder wenn man zwischen dem Ob der Geltendmachung von Kindesunterhalt u der eigentlichen Geltendmachung differenziert u für das Ob §§ 1629 I 1, 1789 II 3, 4 BGB für anwendbar hält (hierzu näher Staud/Veit [2020] § 1796 Rz 54 ff).
Rn 12c
Eine eigenständige Beschwer durch unmittelbare Rechtsbetroffenheit stellt trotz antragsgemäßer Eheaufhebung die im Hinblick auf § 1318 BGB nachteiligen Rechtsfolgen des Nicht-/Vorliegens bestimmter Eheaufhebungsgründe dar (BGH FamRZ 23, 1615).
Rn 13
Ist die erstinstanzliche Entscheidung v einem Verfahrensbeteiligten angegriffen worden, setzt die Beschwerdeberechtigung eines anderen Verfahrensbeteiligten für die Rechtsbeschwerde eine m der Beschwerdeentscheidung verbundene neue materielle Beschwer voraus. Diese liegt grds nur vor, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden u der Rechtsbeschwerdeführer dadurch erstmals in einem subjektiven Recht betroffen ist. Das gilt auch für einen Versorgungsträger in VA-Sachen. Zwar ist ein zu beteiligender Versorgungsträger grds bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen u deshalb beschwerdebefugt. Denn gem § 228 ist er bereits allein dadurch beschwert, dass der VA in Bezug auf ein bei ihm bestehendes Versorgungsanrecht in einer m der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt worden ist, unabhängig davon, ob die Entscheidung zu einer finanziellen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt (BGH FamRZ 13, 610). Allerdings ist damit die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers nicht in dem Sinne ausgestaltet, dass er unabhängig v den allg Regeln in jeder Lage des Verfahrens zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könnte. Daher kann er trotz der Vorschrift des § 228 seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde nicht allein darauf stützen, dass eine m einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbundene, aber nicht m einer eigenen Beschwerde angegriffene erstinstanzliche Entscheidung bereits auf die v einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Beschwerde hin hätte korrigiert werden müssen (BGH FamRZ 16, 1062). Anderes gilt nur, wenn die Erstbeschwerde durch einen Verfahrensbeistand/-pfleger oder sonstige im Interesse des Betroffenen Beschwerdebefugte (zB: § 335 I) eingelegt wurde (BGH FamRZ 23, 1904).