Gesetzestext

 

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 7 umschreibt den Kreis der Personen, die an Verfahren teilnehmen. Durch die Formalisierung des Beteiligtenbegriffs und dessen weitgehende Lösung vom materiellen Recht wird die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens erhöht und eine effektive Verfahrensteilhabe erreicht (Holzer/Holzer § 7 Rz 2). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens wird die Beteiligung gegenstandslos (BGH FGPrax 20, 227f [BGH 10.06.2020 - XII ZB 355/19]).

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

§ 7 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen. Abs 1 ist in allen Registerverfahren nur eingeschränkt, Abs 2 überhaupt nicht anwendbar (Prütting/Helms/Holzer Vor §§ 374–409 Rz 23 ff). Die §§ 274, 315, 345, 412, 418 und § 92 GBO enthalten Sonderregeln. § 7 gilt nicht in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1).

C. Antragsteller (Abs 1).

 

Rn 3

In Antragsverfahren knüpft Abs 1 die Beteiligtenstellung an die Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 23 Abs 1). Für die Anwendung des Abs 1 ist die bloße Antragstellung ausreichend; es kommt daher nicht darauf an, ob eine Antragsberechtigung bestand oder der Antragsteller durch die zu treffende Entscheidung in materiellen Rechten betroffen sein wird. Diese rein verfahrensrechtliche Bestimmung des Beteiligtenbegriffs deckt einen Großteil der reinen Antragsverfahren und der auf Antrag eingeleiteten Amtsverfahren ab (Holzer ZNotP 09, 122, 128).

D. Unmittelbar Betroffener (Abs 2 Nr 1).

 

Rn 4

Nach Abs 2 Nr 1 sind die Personen zum Verfahren hinzuzuziehen, deren Rechte unmittelbar betroffen werden (sog. ›Muss-Beteiligte‹). Das ist dann der Fall, wenn der Gegenstand des Verfahrens nach seinem typischen Verlauf in ein materielles Recht der zu beteiligten Person eingreifen kann (Begr zu § 7 RegE in BTDrs 16/6308, 178). Durch den Begriff der ›Unmittelbarkeit‹ wird klargestellt, dass eine Beteiligung nach Abs 2 Nr 1 nur dann erfolgt, wenn die subjektiven Rechte des Betroffenen tangiert sind. Maßgebend dafür ist eine direkte Auswirkung auf materiell-rechtliche Rechtspositionen. Es reicht daher nicht aus, wenn durch den Ausgang des Verfahrens lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen berührt werden (Holzer/Holzer § 7 Rz 29). Wird durch das Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Vermögensrecht betroffen, das zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs 1 InsO) gehört, ist daher auch der Insolvenzverwalter Beteiligter (BGH ZRI 21, 637, 639; Frankf NZI 22, 444 [OLG Frankfurt am Main 24.03.2022 - 6 UF 117/21]; Facius ZRI 22, 957). Abs 2 Nr 1 wird durch Sonderregeln, wie § 345 Abs 1 S 2 Nr 1 und 2, verdrängt.

E. Hinzuziehung (Abs 2 Nr 2).

 

Rn 5

Nach dieser Bestimmung sind Personen, die nach dem FamFG oder einem anderen Gesetz vAw oder auf Antrag zu beteiligen sind, zum Verfahren hinzuzuziehen (bspw nach §§ 315 Abs 1 Nr 1, 345 Abs 3 S 1).

F. Optionsbeteiligte (Abs 3).

 

Rn 6

Das Gericht kann vAw oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, wenn dies im FamFG oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist (sog. ›Kann-Beteiligte‹ bzw. ›Optionsbeteiligte‹). Es handelt sich um solche Personen, deren materielles Recht durch den vermuteten Ausgang des Verfahrens zwar unmittelbar betroffen werden kann, von denen aber nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Rechte auf Verfahrensteilhabe durch Stellung eines Antrags geltend machen. Entscheiden sich die iSd Abs 3 Beteiligten zu einer Verfahrensteilnahme, hat sie das Gericht nach Abs 2 Nr 2 zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Beteiligte iSd Abs 3 sind bspw die gesetzlichen Erben und Testamentserben im Erbscheinsverfahren (§ 345 Abs 1 S 2 Nr 1, 2; dazu Begr zu § 7 RegE in BTDrs 16/6308, 179).

 

Rn 7

Nach Abs 3 können auch solche Personen hinzugezogen werden, die lediglich ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse am vermuteten Ausgang des Verfahrens haben. Das sind bspw die Angehörigen im Unterbringungs- und Betreuungsverfahren (§§ 274 Abs 4 Nr 1, 315 Abs 4 Nr 1). Die Hinzuziehung nach § 274 Abs 4 gilt allerdings nicht für das Bestandsverfahren, sondern nur hi...

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