Rn 4

Beteiligtenfähig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, KGaA, Genossenschaft, VVaG). Juristische Personen mit dem Verwaltungssitz in anderen Staaten der EU wie etwa (vor dem Brexit) die ›Limited‹ nach englischem Recht sind zumindest dann beteiligtenfähig, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung nach § 13d HGB haben (dazu Hügel/Holzer § 1 Rz 49). Bei anderen ausländischen Gesellschaften ist für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit das Recht des Verwaltungssitzes maßgebend; bei US-amerikanischen Gesellschaften gilt aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen jedoch das Recht des Gründungsstaats (Spindler NZG 20, 841, 847).

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