Rn 3
Gem I 1 trifft das Gericht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Damit gilt in fG-Familiensachen nicht das reine Erfolgsprinzip nach §§ 91 f ZPO. Anders als unter dem früheren § 13a I 1 FGG folgt aus § 81 kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Vielmehr räumt I 1 dem Gericht ein relativ weitgehendes Ermessen iSe weiten Gestaltungsspielraums ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Damit soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Kostenentscheidung zu treffen (BGH FamRZ 14, 744; KG FamRZ 16, 485). Als Ermessenskriterien kommen in Betracht: das Obsiegen/Unterliegen, die Bedeutung der Sache für die jeweiligen Beteiligten, auch jenseits v II Nr 1, 3, 4 das Verhalten im u der Anlass für das Verfahren (BGH FamRZ 14, 744; Gedanke des § 97 II ZPO). In Amtsverfahren (§ 51 Rn 2) wie auch generell in Kindschaftssachen entspricht es idR der Billigkeit, dass die Gerichtskosten die Eltern hälftig tragen u außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (Ddorf FamRZ 21, 876 [außer: überwiegende Verfahrensveranlassung durch einen Elternteil]; Köln FamRZ 17, 383; Naumbg FamRZ 14, 687; KG FamRZ 12, 1162; aA Brandbg FamRZ 15, 1050 [Erfolgsprinzip in Antragsverfahren u auf Anregung eines Elternteils begonnene Amtsverfahren] sowie Karlsr FamRZ 23, 786 [Gerichtskosten nach Erfolgsprinzip in Antragsverfahren] u Nürnbg FamRZ 23, 792 [Absehen v Gerichtskosten in Verfahren nach § 166 II]); anders kann es sein, wenn ein Elternteil für die Verweigerungshaltung des Kindes dem anderen Elternteil ggü verantwortlich ist (Köln FamRZ 17, 383). Bei der Ermessensentscheidung nach I sind auch Kostenbefreiungstatbestände (s Rn 1) zu berücksichtigen, also dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, womit eine Verteilung dieser Kosten auf den bzw die übrigen Beteiligten angezeigt sein kann (BGH FamRZ 17, 50). Eine Auferlegung v Kosten auf das JugA als Amtsvormund wird idR nur in den Fällen des II angebracht sein (BGH FamRZ 17, 50). In Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht es billigem Ermessen, dem vorgerichtlich erfolglos zur Anerkennung seiner Vaterschaft aufgeforderten als Vater festgestellten Mann die (Gerichts-)Kosten allein aufzuerlegen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit vorlagen (Brandbg FamRZ 22, 1125; Bremen FamRZ 16, 1481; Celle [15. ZS] MDR 14, 968; aA Ddorf AGS 11, 395; Celle [21. ZS] FamRZ 22, 376). Ansonsten rechtfertigt die Verantwortung beider Eltern, die Vaterschaft im Interesse des Kindes zu klären, idR die gleichmäßige Kostentragung (umstr, wie hier: Brandbg FamRZ 21, 545; Bambg FamRZ 13, 1059 mwN u Darstellung des Meinungsstreits; Kobl 25.11.20 – 11 UF 548/20, diesen Grundsatz erweiternd auf das gem §§ 179 I 2, 237 verbundene Unterhaltsverfahren; insoweit auch aA Celle [21. ZS] FamRZ 22, 376: Kostenquotelung unter Berücksichtigung der wg § 33 I 2 FamGKG nur theoretischen Verfahrenswertanteile). Dies soll auch gelten, wenn die Mutter v einer außergerichtlichen Klärung der Vaterschaft abgesehen hat (Brandbg FamRZ 21, 545). Eine Kostenlast des Kindes in Abstammungsverfahrens ist auch jenseits § 183 idR unbillig, da das Kind nicht zur Unsicherheit über die Vaterschaft beigetragen hat (Brandbg FamRZ 23, 549). Ungleiche wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten können Berücksichtigung finden, wobei dies nicht mittelbar zur Gewährung nicht bewilligter VKH führen darf (KG FamRZ 12, 1162). Die am Verfahren nach § 33 VersAusglG beteiligten Versorgungsträger trifft keine Kostenlast hinsichtlich der Gerichtskosten, da dieses Verfahren ausschl dem Interesse der geschiedenen Ehegatten dient (Bambg FamRZ 11, 1797). IRv I 2 ist auch zu prüfen, ob v der Erhebung v Gerichtskosten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, abgesehen werden kann. Das Erfordernis, iRd Kostenentscheidung nach I 2 hierüber zu befinden, wird durch das Verfahren nach § 20 FamGKG weder ausgeschlossen noch inhaltlich eingeschränkt (BGH FamRZ 15, 570). In Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 kann gem I 2 zu verfahren sein, wenn der Antrag im wohlverstandenen Interesse des Kindes erfolgt ist oder sogar mit Unterstützung einer Fachklinik (Brandbg FamRZ 20, 1922).