Rn 9

Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen entscheiden und die Vollstreckung einstellen, auf bestimmte Maßnahmen beschränken oder bereits getroffene Maßnahmen aufheben. Ob es eine Entscheidung nach Abs 1 trifft, liegt in seinem Ermessen. Eine Entscheidung vAw setzt aber voraus, dass die maßgeblichen Umstände dem Gericht mitgeteilt werden (Hambg FamRZ 21, 1406). Für die Ermessensausübung ist insb entscheidend, welche Erfolgsaussichten das Gericht dem eingelegten Rechtsbehelf einräumt.

 

Rn 10

Die Entscheidung ergeht durch einen Beschluss, der nach § 93 I 3 unanfechtbar ist. In der Beschwerdeinstanz muss über die Einstellung der Vollstreckung vorab entschieden werden (§ 93 I 2).

 

Rn 11

Die vom Gericht nach Abs 1 getroffenen Maßnahmen gelten nur einstweilig und können vAw jederzeit aufgehoben werden. Sie entfallen automatisch, wenn das ursprünglich eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (Haußleiter/Gomille Rz 5).

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