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Die Vorschrift benennt die Anforderungen an Verbände und Institutionen, welche erfüllt sein müssen, um die Eintragung in die Liste bzw das EU-Verzeichnis und damit den Status einer klagebefugten qualifizierten Einrichtung iSv § 3 I 1 Nr 1 zu erlangen. Die Liste qualifizierter Einrichtungen wird beim Bundesamt für Justiz geführt und ist unter www.bundesjustizamt.de abrufbar. Die in Abs 2 genannten konkreten Anforderungen sind sachlich sinnlos: Die Anzahl der Mitglieder eines Verbands, die Dauer seiner Existenz oder seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit haben nichts mit seiner Eignung zur Rechtsdurchsetzung zu tun. Es handelt sich um künstlich aufgestellte Barrieren, die nur mit einer unbegründeten Furcht vor der Popularklage zu erklären sind (vgl bereits BGH GRUR 73, 78). Der Gesetzgeber handelt hier paradox, indem er einerseits die Rechtsdurchsetzung in die Hände von Verbänden gibt, zugleich aber den Kreis klagebefugter Verbände durch sachfremde Vorschriften stark einschränkt.

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