Gesetzestext
(1) 1Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
3Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.
(2) Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
A. Zweck und Abgrenzung zum UWG.
Rn 1
Die Vorschrift bezweckt bei inländischen Beklagten eine Konzentration der Zuständigkeit, weil nach den allgemeinen Regeln (insb § 32 ZPO) andernfalls oft ein ›fliegender Gerichtsstand‹, dh eine Auswahl unter vielen möglichen Gerichten in Betracht käme. Bei ausländischen Beklagten verbleibt es gem Abs 1 S 2 bei dieser Auswahl unter den Gerichten der jeweiligen Begehungsorte.
B. Internationale Zuständigkeit.
I. EuGVO.
Rn 2
Für Fragen der internationalen Zuständigkeit gilt vorrangig die Brüssel Ia-VO. Ist sie anwendbar – insb aufgrund des Sitzes des Beklagten innerhalb der EU (vgl Art. 4 EuGVO Rn 2) – so kann die Verbandsklage nicht nur am Sitz des Bekl, sondern auch in dem Staat anhängig gemacht werden, in dem die inkriminierte Handlung stattfand oder stattzufinden droht. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei den im UKlaG thematisierten Rechtsverstößen um unerlaubte Handlungen iSd Art 7 Nr 2 EuGVO handelt (BGH NJW 09, 3371 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]; EuGH 28.7.16 – C-191/15). Da Art 7 Nr 2 EuGVO die sachliche Zuständigkeit nicht regelt, liegt diese auch in solchen Fällen beim OLG.
II. Autonomes Zuständigkeitsrecht.
Rn 3
Ist das nationale Zuständigkeitsrecht anwendbar, weil der Beklagte zB seinen Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit ebenso wie die örtliche aus § 6 I UKlaG, der insoweit den § 32 ZPO verdrängt (aA wohl LG Berlin 28.6.11 – 16 O 249/10).
C. Örtliche Zuständigkeit.
I. Beklagter mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland (Abs 1 S 1).
Rn 4
Die örtliche Zuständigkeit für Verbandsklageverfahren ist gem Abs 1 bei inländischen Beklagten an deren Wohnsitz bzw gewerblicher Niederlassung konzentriert. Der Begriff der Niederlassung entspricht § 21 ZPO. Am Ort einer Zweigniederlassung besteht aber nur dann eine Zuständigkeit, wenn der inkriminierte Verstoß auf den Bereich der Zweigniederlassung beschränkt ist (LG Dortmund WM 09, 723).
II. Örtliche Zuständigkeit am Begehungsort (Abs 1 S 2).
Rn 5
Hat der Bekl keinen Wohnsitz und keine Niederlassung im Inland, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Sprengel das inkriminierte Verhalten stattfand (zB dort abrufbare Internetseite, LG Hamburg VuR 09, 433 [LG Hamburg 07.08.2009 - 324 O 650/08]). Es gelten sinngemäß die Ausführungen bei § 32 ZPO Rn 13 ff; der Kl hat gem § 35 ZPO die Wahl zwischen den zuständigen Gerichten. Der in Nr 3 genannte Verstoß gegen § 95b I UrhG findet regelmäßig am Sitz des Anspruchsinhabers statt (Wandtke/Bullinger Rz 2).
D. Revision (Abs 2).
Rn 6
Für die Revision gelten die Vorschriften für die Zulassungsrevision gegen Berufungsurteile, §§ 542 ff ZPO. Insofern besteht ein Unterschied zu den Klagen gem VDuG, in denen eine Revision stets zulässig ist (s §§ 16 V, 18 IV VDuG).
E. Zuständigkeit für die Klage auf Vertragsstrafe.
Rn 7
Wenn ein klagebefugter Verband nicht die Unterlassungsklage gem §§ 1 ff erhebt, sondern wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auf Zahlung der in dieser Erklärung versprochenen Vertragsstrafe klagt, so gelten trotzdem die Regeln zur ausschließlichen Zuständigkeit der OLG (so zum früheren Recht mit Zuständigkeit der LG BGH WRP 17, 179 [BGH 19.10.2016 - I ZR 93/15]). Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit kann in einer Unterlassungserklärung eine Gerichtsstandsvereinbarung sinnvoll sein, dazu Mankowski WRP 15, 554.
F. Konkurrierende Zuständigkeiten.
Rn 8
Wird eine Klage sowohl auf Normen des UKlaG als auch auf sonstige Vorschriften (zB UWG) gestützt, kann es zu einer Konkurrenz ausschließlicher Gerichtsstände kommen, insb zwischen § 6 UKlaG (OLG) und § 14 UWG (LG). Man könnte dem Kl dann gem § 35 ZPO die Wahl überlassen (vgl zur früheren Rechtslage LG Bonn 24.10.11 – 1 O 430/10). Dagegen spricht aber, dass es nicht Sache des Klägers ist, die Anspruchsgrundlage für seinen Klageantrag zu bestimmen, denn iura novit curia. Da der Zweck des § 6 UKlaG nF darin besteht, die vom Gesetzgeber als besonders wichtig angesehenen UKlaG-Angelegenheiten erstinstanzlich vor dem OLG zu verhandeln, setzt sich die ausschließliche Zuständigkeit des OLG immer durch, wenn ein Anspruch (auch) aus UKlaG nach dem Tatsachenvortrag des Klägers ernsthaft in Betracht kommt.