Rn 32

Erstinstanzlich erhalten die beteiligten Anwälte zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3100 VV RVG, die sich im Falle der vorzeitigen Erledigung (Nr 3101 Nr 1 VV RVG) oder in den Fällen der Nr 3101 Nr 2 VV RVG auf 0,8 ermäßigt. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr 1008 VV RVG).

Daneben entsteht die 1,2-Terminsgebühr nach Nr 3104 VV RVG in den Fällen der Vorbem 3 III VV RVG auch dann, wenn im Einverständnis der Parteien schriftlich entschieden wird (Anm I zu Nr 3104 VV RVG), bzw wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird (§ 36 II RVG).

Kommt es zu einer Einigung der Parteien, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 VV RVG, deren Höhe sich auf 1,5 beläuft. Das schiedsrichterliche Verfahren und das Verfahren vor den Schiedsgerichten ist kein gerichtliches Verfahren iSd Nr 1003, 1004 VV RVG, so dass es stets bei dem Gebührensatz von 1,5 verbleibt.

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