Rn 17

Schiedsklauseln können unstr auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Insofern stellt sich in besonderer Weise die Frage der Inhaltskontrolle. Im Grundsatz gelten hier § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede), § 305c BGB (überraschende Klausel) sowie § 307 BGB (Inhaltskontrolle). In den Einzelheiten war hier in der Vergangenheit vieles streitig (St/J/Schlosser § 1029 Rz 26). Zu den Formerfordernissen bei Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen s. § 1031 III.

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