Rn 24

Der Antragsgegner kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Gegenansprüche geltend machen, die nicht unter die Schiedsvereinbarung fallen und die er deswegen nicht im Schiedsverfahren vorbringen konnte. Das folgt aus den Geboten der Prozessökonomie und der Verfahrenskonzentration. Er braucht daher nicht zu warten, bis er den Beschl über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 I, 1063 I mit der Vollstreckungsgegenklage aus § 767 angreifen kann (BGH NJW-RR 08, 558 [BGH 17.01.2008 - III ZB 11/07] Rz 18). Das gilt zB für die Aufrechnung mit einer Gegenforderung außerhalb der Schiedsvereinbarung. Zulässig sind auch sachlich-rechtliche Einwendungen, die der Antragsgegner bereits im Schiedsverfahren geltend gemacht hatte, die jedoch nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht unter eine Schiedsvereinbarung fallen (BGH SchiedsVZ 10, 275 [BGH 29.07.2010 - III ZB 48/09] Rz 3 ff; SchiedsVZ 10, 330 [BGH 30.09.2010 - III ZB 57/10] Rz 8 ff). Es kommt nicht darauf an, ob die Auffassung des Schiedsgerichts zutreffend war (BGH SchiedsVZ 16, 343 [BGH 21.04.2016 - I ZB 7/15] Rz 20). Das gleiche gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben worden ist, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH SchiedsVZ 14, 31 [BGH 18.12.2013 - III ZB 92/12] Rz 5). Derartige Einwendungen fallen nicht unter die sonst geltende Regel, dass die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, in entsprechender Anwendung von § 767 II erst nach dem Schiedsverfahren entstanden sein müssen.

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