Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

(2) 1Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2§ 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

 

Rn 1

Die Vorschrift weist auf das nach Art 9 I EuGFVO geltende Freibeweisverfahren hin sowie auf die in Art 9 II, III und IV EuGFVO angeordneten Effizienzerwägungen hinsichtlich der Wahl der Beweismittel. Abs 2 S 1 ist angesichts des eindeutigen Wortlauts von Art 9 Abs 3 EuGFVO europarechtskonform als Soll-Vorschrift auszulegen; im Falle einer persönlichen Anhörung der Parteien oder einer Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung ist diesen Personen im Regelfall zu gestatten, sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten.

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