Rn 48

Der Bewilligung von VKH in Vaterschaftsfeststellungsverfahren steht es nicht entgegen, dass der Antragsgegner aufgrund der bereits durchgeführten Beweisaufnahme schon als Vater feststeht. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist darauf abzustellen, ob der Antragsgegner rechtzeitig und substantiiert die bestehenden Zweifel an seiner Vaterschaft in das Verfahren eingeführt hat (Stuttg FamRZ 06, 797). Für eine Vaterschaftsanfechtung kann auch dann VKH bewilligt werden, wenn die Anerkennung der Vaterschaft bzw die Zustimmung der Mutter hierzu bewusst falsch und damit rechtsmissbräuchlich war. Das Interesse an der Feststellung der wirklichen Vaterschaft wiegt insoweit schwerer (Köln FF 06, 203). Das Kind kann nicht auf einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Scheinvater verwiesen werden. Dieser resultiert in einem solchen Fall aus einem rein formalen Unterhaltsanspruch, der sich bei Obsiegen erledigt. Im Übrigen würde man dann bei unbekanntem oder leistungsunfähigem Vater dem Scheinvater die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegen (Hambg FamRZ 96, 1 mwN). Der Vaterschaftsfeststellungsantrag gegen einen Vater, der sich außergerichtlich zur Anerkennung bereiterklärt, mit dieser aber dann ein Jahr zuwartet, ist nicht mutwillig (Hamm FamRZ 04, 549). Der beigeladenen Kindesmutter kann VKH bewilligt werden, auch wenn die Kinder vom Jugendamt vertreten sind, da sie ihre Rechte unabhängig von denen der Kinder wahrnehmen kann (Ddorf FamRZ 01, 1467). Das gilt in Alt-Verfahren (Rechtslage bis 31.8.09) auch dann, wenn sie keinen weiteren Beitrag zur Prozessförderung leisten kann (BGH FamRZ 10, 1243).

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