Rn 13
Nur inländische juristische Personen haben Anspruch auf PKH. Den inländischen juristischen Personen stehen solche gleich, die ihren Sitz in der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum haben. Juristische Personen sind: Eingetragene Vereine (§ 21 BGB), wirtschaftliche Vereine mit eingetr. Rechtsfähigkeitsrecht (§ 22 BGB), Stiftungen (§ 80 BGB), Aktiengesellschaft (§ 1 AktG), KG auf Aktien (§ 278 AktienG), Genossenschaft (§ 17 GenG), GmbH (§ 13 GmbHG), die KG, die OHG, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 15 VAG).
a) Wirtschaftliche Beteiligung.
Rn 14
Auch bei den juristischen Personen kommt es nicht nur auf die Vermögensverhältnisse der Person an, sondern auch auf die der an ihr wirtschaftlich Beteiligten. Wirtschaftlich Beteiligte sind die Gesellschafter, beim Verein die Mitglieder, Vorstand, auch Gläubiger. Auch die Muttergesellschaft im Verhältnis zur Tochtergesellschaft, ebenso wie umgekehrt, wenn Beherrschung- und Ergebnisabführungsvertrag besteht (München ZIP 02, 2131). Bei der KG die Kommanditisten und Komplementäre (Schoreit/Groß/Groß Rz 20). Bei gemeinnützigen Vereinen ist eine wirtschaftliche Beteiligung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes nicht gegeben (Zimmermann Rz 26). Ist einem gemeinnützigen Verein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind übertragen worden (Sozialdienst), so kann dem Verein PKH bewilligt werden, ohne dass es auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt (Ddorf FamRZ 95, 373). Die kath. Kirche ist an einer Kirchenstiftung nicht wirtschaftlich beteiligt (Bambg NJW-RR 90, 638 [OLG Bamberg 23.10.1989 - 4 W 63/89]). Anders als bei § 116 Nr 1 ist es bei § 116 Nr 2 nicht erforderlich, dass die Zumutbarkeit der Kostentragung gesondert geprüft wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten ggü der juristischen Person oder Personenvereinigung verpflichtet sind, die Kosten zu übernehmen. Auch nicht darauf, ob sie für die Verbindlichkeiten haften oder am Gewinn beteiligt sind (MüKoZPO/Wax Rz 23).
b) Verfolgung allgemeiner Interessen.
Rn 15
Bei § 116 I Nr 2 ist weiterhin erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerGE 35, 48). Abzugrenzen sind allgemeine Interessen von einzelnen Interessen. Es hat eine Einzelfallabwägung aller denkbaren Interessen zu erfolgen. Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverfolgung dann, wenn die juristische Person an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde (BVerfG NJW 74, 229). Von dem Ergebnis des Rechtsstreits müssen größere Kreise der Bevölkerung oder das Wirtschaftsleben angesprochen werden, sie muss soziale Wirkung nach sich ziehen und insgesamt das soziale Gefüge berührt werden (Hamm OLGR 94, 82). Es kann ausreichen, dass eine größere Anzahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH NJW 86, 2058). Auch, wenn durch den Rechtsstreit eine Gesellschaft und die damit verbundenen Arbeitsplätze erhalten werden können (BVerfGE 35, 348 [BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69]). Nicht, wenn eine GmbH vermögenslos ist und nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnimmt. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit in der Erwartung geführt wird, dass mit der ausgeurteilten Summe der Geschäftsbetrieb wieder aufgebaut werden soll (Hamm JurBüro 89, 418). Es reicht nicht aus, wenn lediglich Rechtsfragen, mögen sie auch von allgemeiner Bedeutung sein, entschieden werden sollen (BGH NJW 65, 585).