Rn 8
Nr 3 bestimmt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei nicht geltend machen darf. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem § 45 I RVG seine Vergütung nur aus der Staatskasse, wobei der Umfang der Vergütung durch die Beiordnung des Anwalts bestimmt ist, § 48 RVG. Nachdem – und in dem Umfang, in welchem – PKH bewilligt ist, darf der Anwalt eine Vergütung gegen die Partei nicht mehr geltend machen. Das gilt auch für die Gebühr gem VV 3335 für das PKH-Prüfungsverfahren, wenn PKH bewilligt wird. Denn dann sind PKH-Prüfungsverfahren und das Hauptsacheverfahren eine Angelegenheit, so dass die Gebühr VV 3335 rückwirkend entfällt. Die Forderungssperre ggü dem Mandanten gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (BGH FamRZ 08, 982). Der Rechtsanwalt darf Vorschuss auf seine Vergütung von der Partei nicht verlangen. Auch wenn der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Anspruch gegen die Staatskasse verjähren lässt, kann er Ansprüche gegen die eigene Partei nicht geltend machen (Köln FamRZ 95, 239).
Eine Abrechnung der vollen gesetzlichen Gebühren kommt nur dann in Betracht, wenn die Staatskasse aufgrund der Zahlungen der Partei Beträge erhalten hat, die über die PKH-Vergütung hinausgehen. Dann zahlt sie an den Anwalt gem § 50 I RVG eine zusätzliche Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren. Die Staatskasse ist verpflichtet, so lange weitere Raten einzuziehen, bis die zusätzliche weitere Vergütung des Anwalts erreicht ist (Karlsr FamRZ 95, 495).
Vergütungsvereinbarung: § 3a III RVG bestimmt, dass eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig ist. Gleichzeitig ist in S 2 geregelt, dass die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt bleiben. Die Neuregelung ggü § 4 V 1 RVG aF, wonach durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten würde, eine Verbindlichkeit nicht begründet wurde, wurde im Hinblick auf den unzureichenden Schutz des Mandanten für die Rückforderung insoweit geändert. Nunmehr ist lediglich eine Honorarvereinbarung nichtig, die eine höhere als die gesetzliche Vergütung vorsieht. Bei der Vereinbarung eines Honorars, welches die gesetzlichen Gebühren (Wahlgebühren) nicht übersteigt, ist eine Nichtigkeit der Honorarvereinbarung nicht anzunehmen. Die Sperrwirkung des § 122 besteht daneben. Solange die PKH-Bewilligung nicht aufgehoben ist, kann der Anwalt trotz Honorarvereinbarung von der Partei nichts verlangen (Gerold/Madert § 3a Rz 35). Leistet der Mandant in Kenntnis der Nichtigkeit und der Tatsache, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist, trotzdem, so ist nach § 814 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen.