Rn 49

Gegen die Ablehnung der PKH durch das VG und gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist die Beschwerde zum OVG nach § 146 VwGO gegeben. Es besteht kein Anwaltszwang. Im Asylverfahren ist die Beschwerde gem § 80 AsylG ausgeschlossen. Die Beschwerde ist gem § 147 VwGO binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der PKH-Entscheidung beim VG einzureichen und zu begründen, wobei die Begründung nicht mit der Einlegung erfolgen muss. Das Gericht kann abhelfen (außer im Eilverfahren gem § 146 IV VwGO) und legt ansonsten die Sache zur Entscheidung unverzüglich beim OVG vor. Das OVG entscheidet durch Beschl, ein Rechtsbehelf ist gegen die Entscheidung nicht gegeben.

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