Rn 2

Der Begriff des elektronischen Dokuments ist nirgends gesetzlich definiert. Der Begriff ›Dokument‹ ist an die Stelle des ›Schriftstücks‹ getreten (BRDrs 609/04, S 56). Gemeint ist eine Erklärung, die in digitaler Form zugeht und deshalb nur maschinell erfassbar ist. Bei einem solchen elektronischen Dokument kann es sich auch um Grafik-, Audio- oder Videodateien handeln (Berger NJW 05, 1016f). Nur Dokumente, die einer elektronischen Signatur zugänglich sind, kommen als elektronische Dokumente in Betracht. Eine Festlegung auf eine bestimmte Dateiform ist nicht vorgesehen, allerdings muss die Datei für eine gerichtliche Bearbeitung geeignet sein (Abs 2). Das Computerfax und andere eingescannte Schriftsätze mit eigenhändiger Unterschrift, die als Anhang zu einer E-Mail verschickt werden, sind keine elektronischen Dokumente iSv § 130a. Sie unterliegen den Anforderungen des § 130 (BGH NJW 08, 2649 [BGH 15.07.2008 - X ZB 8/08]; NJW 15, 1527 [BGH 18.03.2015 - XII ZB 424/14]; hierzu Köbler MDR 09, 357 sowie Habermann NJW 15, 1529 [BGH 11.03.2015 - XII ZB 571/13]). Das Dokument ist in diesem Fall der Ausdruck, nicht die Datei selbst (s § 129 Rn 13).

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