Rn 4

Eine zulässige Einreichung elektronischer Dokumente setzt die Wahrung der in Abs 2–4 genannten Bedingungen voraus (iE vgl Mardorf jM 18, 140). Nicht erforderlich ist eine besondere Zulassung der Einreichung durch eine Verordnung, wie sie § 130a aF noch vorsah. Im Einzelnen gilt:

I. Eignung für die gerichtliche Bearbeitung (Abs 2).

 

Rn 5

Das Gesetz verlangt, dass das dem Gericht zugeleitete elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (Abs 2 S 1). Was das im Einzelnen bedeutet, wird durch eine RVO der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ausgeführt (ERVVO v 24.11.17, BGBl I 3803; geändert durch VO v 9.2.18, BGBl I 200; Abs 2 S 2; zuletzt geändert durch G vom 5.10.21, BGBl I 4607). Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Ist ein Dokument nicht zur gerichtlichen Bearbeitung geeignet, so gilt Abs 6.

II. Sicherung des Dokuments (Abs 3).

 

Rn 6

Zur Sicherung des elektronischen Dokuments sieht das Gesetz in Abs 3 zwei Wege vor. Entweder enthält das Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur oder es wird auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (dazu Abs 4). Die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle des Unterschriftserfordernisses, die Signatur dient insofern der Authentifizierung des geistigen Urhebers der Erklärung. Die Signatur soll sicherstellen, dass der im Dokument genannte Urheber mit dem tatsächlichen Urheber identisch ist. Zugleich besitzt die elektronische Signatur eine Perpetuierungsfunktion, da die Signierung verhindert, dass der Inhalt des Dokuments nachträglich verändert wird. Qualifizierte elektronische Signaturen werden durch zugelassene Zertifizierungsdienste vergeben und verwaltet. Technisch wird die elektronische Signatur den übrigen elektronischen Daten beigefügt. Sie muss ausschließlich und zwingend dem Unterzeichner zugeordnet sein und damit dessen Identifizierung ermöglichen. Dabei muss die Signatur mit den übrigen Daten so verbunden sein, dass eine nachträgliche Änderung der Daten nicht möglich ist bzw erkannt werden kann. Praktisch wird die Signierung durch den Absender mit der vom zertifizierenden Anbieter ausgegebenen Chipkarte und der Eingabe eines persönlichen Geheimcodes (PIN) durchgeführt. Die Signatur wird auf diese Weise mit dem Dokument in verschlüsselter Form verknüpft. Damit ersetzt die Signatur die Unterschrift des Absenders. In der Praxis stellt sich daher die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn der absendende Rechtsanwalt seine Chipkarte und PIN einem Mitarbeiter zur Absendung überlässt. Dies wird man als ordnungsgemäße Einreichung selbst dann hinnehmen müssen, wenn die Übertragung der Chipkarte unzulässig war (Preuß ZZP 129, 426; Zö/Greger § 130a Rz 8). Wird eine fremde Signatur missbraucht, steht dies einer gefälschten Unterschrift gleich. Die Signatur muss sich immer auf ein einzelnes Dokument (plus Anlagen) beziehen. Eine mehrere Dokumente umfassende sogenannte Container-Signatur ist nicht zulässig (BGH NJW 19, 2230 [BGH 15.05.2019 - XII ZB 573/18]; BAG NJW 18, 2978; BSG NJW 18, 2222; Frankf MDR 18, 1460 [OLG Frankfurt am Main 29.08.2018 - 14 U 52/18]; LAG Hessen LAGE Art 20 GG Nr 2). Zur Verpflichtung einer sorgfältigen Prüfung des Dokuments auf Richtigkeit und Vollständigkeit s Rn 8.

III. Der gesicherte Übertragungsweg (Abs 4).

 

Rn 7

Fehlt dem Dokument eine qualifizierte Signatur, so kommt eine elektronische Übertragung an das Gericht (also ohne physischen Datenträger) nur in Betracht, wenn ein sicherer Übertragungsweg iSv Abs 4 gegeben ist. In diesem Fall reicht also die einfache Signatur (und damit die Wiedergabe des Namens am Ende des Dokuments) aus. Ohne einen Namen am Ende des Dokuments ist keine Übertragung möglicch (Karlsr NJW 21, 3733 [OLG Karlsruhe 06.09.2021 - 17 W 13/21]). Das Wort ›Rechtsanwalt‹ ohne Namen genügt nicht (BGH NJW 22, 3512). Das Gesetz nennt fünf sichere Übertragungswege und bezeichnet als weitere Möglichkeit in Abs 4 Nr 6 einen künftig durch RVO der Bundesregierung geschaffenen sonstigen Übertragungsweg (Müller NJW 17, 2713f). In Betracht kommen derzeit im Einzelnen die absenderauthentifizierte De-Mail (Abs 4 Nr 1), das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, Abs 4 Nr 2 mit § 31a und § 31b BRAO) und das besondere Behördenpostfach (beBPo, Abs 4 Nr 3). Soweit diese drei Übertragungswege faktisch zur Verfügung stehen, sind sie seit 1.1.2018 ohne weitere Zulassung unmittelbar nutzbar. Entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung konnte allerdings das beA erst zum 3.9.18 aus technischen Gründen freigegeben werden. Seit dem 1.1.22 hat der Gesetzgeber als weitere sichere Übertragungswege den Übermittlungsweg vom elektronischen Postfach zur elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr 4) sowie den Übermittlungsweg von einem Nutzerkonto eines Postfach- und Versanddienstes iSd § 2 V OnlinezugangsG (Nr 5) eingerichtet. Zum Versand durch Dritte aus dem beA s Braunschw NJW 19, 2176 [BGH 11.04.2019 - I ZR 205/18]; ArbG Lübeck BRAK-Mitt 19, 266; Schmieder/Liedy NJW 18, 1640. Einzelheiten zum beA regeln die §§ 1929 RAVPV v 23.9.16, BGBl I 2...

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