Gesetzestext
(1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. 2Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
A. Bedeutung.
Rn 1
Abs 1 übernimmt die Regelung des bisherigen § 175 und gestattet die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. Abs 2 greift die Regelungen des § 176 I 1 und 2 auf. Wird zur Zustellung eines Schriftstücks der Post, einem Justizbediensteten oder einem GV ein Zustellungsauftrag erteilt oder eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Bietet die Zustellung nach §§ 173–175 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist gem § 176 zuzustellen. § 176 Abs 2 ist die sicherste Form der Zustellung; insb wird bei unberechtigter Annahmeverweigerung die Zustellung fingiert (§ 179). Auf die Parteizustellung ist § 176 nicht anwendbar. Für das Verwaltungsverfahren enthält § 4 VwZG eine entspr Zustellmöglichkeit, lässt aber auch ein ›Übergabe-Einschreiben‹ genügen. Für das Strafverfahren s § 37 StPO. Auch Auslandszustellungen sind durch Einschreiben mit Rückschein möglich (§ 183 Rn 3).
B. Einschreiben mit Rückschein.
Rn 1a
§ 176 Abs 1 dient der Vereinfachung der Zustellung und der Kostenersparnis. Es handelt sich um eine eigenständige Zustellungsart, auf die §§ 177–181 nicht anwendbar sind (arg § 176 II, s BSG NJW 05, 1303 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R]).
Rn 1b
Abs 1 dient der Vereinfachung der Zustellung und der Kostenersparnis. Es handelt sich um eine eigenständige Zustellungsart, auf die §§ 177–181 nicht anwendbar sind (arg § 176 II; BSG NJW 05, 1303). Die Zustellung ist mit der Übergabe des Schriftstücks an den Zustellungsadressaten oder seinen Bevollmächtigten (§ 171) ausgeführt. Die Übergabe an einen Ersatzempfänger nach den AGB des Postunternehmens genügt, sofern der Ersatzempfänger dem Kreis der in § 178 I genannten Personen entstammt (str; wie hier MüKoZPO/Häublein/Müller § 175 aF Rz 3; allein auf die AGB stellt ab Zö/Schultzky Rz 3; dagegen ist nach BSG NJW 05, 1303, 1304, zust Eyinck MDR 06, 785, der Zugang in den Machtbereich des Empfängers iSd § 130 I 1 BGB entscheidend). Die Zustellung wird durch den Rückschein als Privaturkunde iSd § 416 (BSG NJW 05, 1303, 1304 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R]) bewiesen (S 2). Dieser enthält allerdings keine Angaben über den Inhalt des übergebenen Schriftstücks. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung ist der Rückschein nicht. Wird die Annahme des Schriftstücks verweigert oder das Schriftstück nicht innerhalb der Lagerfrist abgeholt, ist die Zustellung nach § 175 erfolglos geblieben. § 179 findet insoweit keine Anwendung (LG Rostock 17.12.14 – 13 Qs 227/14 [72] Rz 19; Zö/Schultzky Rz 3), weil das Schriftstück nicht beim Zustellungsempfänger verbleibt. Diese Schwierigkeiten sind iRd Ermessens bei der Wahl der Zustellungsart zu berücksichtigen. Bei einer arglistigen Zugangsvereitelung kann sich der Empfänger allerdings nicht auf den fehlenden Zugang berufen. Dafür genügt bloße Nachlässigkeit, etwa eine unterlassene Mitteilung einer geänderten Anschrift in einem laufenden Verfahren, nicht (BGH NJW-RR 11, 233 [BGH 07.10.2010 - V ZB 37/10] Rz 17). Die Beweislast für die Arglist liegt beim Zustellungsveranlasser (MüKoZPO/Häublein/Müller § 175 aF Rz 5).
C. Zustellungsauftrag.
Rn 2
Im Fall von Abs 2 beauftragt der UdG die Post oder einen Justizbediensteten. Post iSd § 176 ist ein nach § 33 I PostG beliehener Unternehmer (§ 168 I), also nicht notwendig die Deutsche Post AG. Als Justizbediensteter kommt jeder geeignete Bedienstete des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder einer JVA in Betracht. Für den Auftrag an den GV oder eine andere Behörde ist ein Richter zuständig (vgl § 168 Rn 2); auch hier erfolgt die Übergabe durch den Urkundsbeamten. Der Beauftragte ist an Weisungen des Urkundsbeamten (zB Zustellung mit Zeitangabe, nur persönliche Zustellung) gebunden; ein Verstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind.
D. Ausführung.
Rn 3
Das zuzustellende Schriftstück ist zum Schutz des Zustellungsadressaten in einem verschlossenen Umschlag (möglich ist auch ein Fensterumschlag) zu übergeben. Ein Verstoß führt wegen Zweifeln an der Identität des Inhalts zur Unwirksamkeit (OVG Münster NJW 91, 3167; Heilung möglich), allerdings nicht das bloße Fehlen des Az auf dem Umschlag (Stuttg NJW 06, 1887 [OLG Stuttgart 29.11.2005 - 8 W 310/05]). Für den Zustellungsauftrag, den Briefumschlag und die Zustellungsurkunde hat das BMJ gem § 190 Vordrucke eingeführt (vgl § 1 ZustVV).
E. Kosten/Gebühren.
Rn 4
KV-GKG Nr 9002.