Rn 5

Bei während des Prozesses eintretender Nacherbfolge wird ein Aktivprozess des Vorerben nach §§ 239, 242, 246 unterbrochen, sofern der Vorerbe über den streitbefangenen Nachlassgegenstand verfügen kann. Ist dies nicht der Fall, verliert der Vorerbe mit Eintritt des Nacherbfalls seine Aktivlegitimation. Im Prozess gegen den Vorerben verliert dieser mit Eintritt des Nacherbfalls die Passivlegitimation, es sei denn, der Vorerbe haftet nach § 2145 für eine Nachlassverbindlichkeit.

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