Rn 2

§ 340 I schreibt die Schriftform vor (vgl BGH NJW-RR 94, 1213). Diese Form wird auch durch Übermittlung des Schriftsatzes durch Tele- oder Computerfax gewahrt (BGHZ 167, 214, 221; NJW 08, 2649, 2650 – zum Unterschriftserfordernis s Rn 3). Anstatt in Schriftform kann der Einspruch unter den Voraussetzungen des § 130a auch in elektronischer Form (§ 130a) eingelegt werden. Rechtsanwälte sind gem § 130d seit dem 1.1.22 zur Verwendung der elektronischen Form verpflichtet. Wird statt dessen der Einspruch nur per Telefax eingelegt, ist er als unzulässig zu verwerfen (vgl LG Köln BeckRS 22, 3549). Ges Ausnahmen von der Schriftform sind § 496 und §§ 59 S 2 ArbGG, die für die Verfahren vor den Amts- und vor den Arbeitsgerichten die Einlegung durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ermöglichen. Eine Einspruchseinlegung ist bei einem LG jedenfalls dann durch Erklärung des Anwalts der säumigen Partei zu Protokoll des Prozessgerichts zulässig, wenn die Erklärung unter Bezugnahme auf einen früher eingereichten Schriftsatz erfolgt, der den Anforderungen einer Einspruchsschrift genügt (BGHZ 105, 197, 200; Zö/Herget Rz 1; St/J/Bartels Rz 2; MüKoZPO/Prütting Rz 2; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 9). Entsprechendes gilt aber auch dann, wenn der Anwalt den Einspruch ohne Bezugnahme auf einen entsprechenden Schriftsatz erklärt (Zweibr MDR 92, 998; Frankf NJOZ 2006, 511, 512; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 9; offengelassen in BGHZ 105, 197, 200). Die auf den Wortlaut verweisende gegenteilige Ansicht der Literatur (vgl Musielak/Voit/Stadler Rz 1; Zö/Herget Rz 1; MüKoZPO/Prütting Rz 2; St/J/Bartels Rz. 2) führt zu einer mit dem Gebot zu effektiver Rechtsschutzgewährung unvereinbaren Überspannung formaler Anforderungen (vgl BGHZ 105, 197, 201); die Unzulässigkeit des Einspruchs beruhte zudem auf der Verletzung der dann bestehenden Hinweispflicht, dass der Einspruch trotz richterlicher Protokollierung nicht den ges Anforderungen genüge (so zutr Frankf aaO).

 

Rn 3

Der in Schriftform eingelegte Einspruch muss als bestimmender Schriftsatz gem. § 130 Nr 6 unterschrieben sein (BGHZ 101, 134, 137; aA LG Heidelberg NJW-RR 87, 1213, 1214; OLGR Celle 06, 811). Bei Übermittlung durch Tele- oder Computerfax. genügt nach § 130 Nr 6 die Wiedergabe der Unterschrift auf der Kopie (BGHZ 144, 160, 164). Nicht ausreichend ist es, wenn ein Schriftsatz mit einer eingescannten Unterschrift mit Hilfe eines normalen Telefaxgeräts übermittelt wird (BGH NJW 06, 3784, 3785 [BGH 10.10.2006 - XI ZB 40/05]), während die mit der Geschäftsstelle vereinbarte Übermittlung des Schriftsatzes mit der Unterschrift als Bilddatei (PDF-Dokument) als E-Mail-Anlage genügt; eingegangen ist der Schriftsatz in diesem Fall allerdings erst dann, wenn die Bilddatei ausgedruckt ist (BGH NJW 19, 2096 [BGH 08.05.2019 - XII ZB 8/19]; NJW 08, 2649, 2650 [BGH 15.07.2008 - X ZB 8/08]; s.a. NJW 15, 1527 [BGH 18.03.2015 - XII ZB 424/14]). Wird der Einspruch als elektronisches Dokument iSd § 130a eingereicht, wird die Unterschrift durch eine einfache oder qualifizierte Signatur ersetzt (§ 130a Abs 3). Bei Verwendung einer einfachen Signatur ist der Einspruch nur wirksam, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt, bei Verwendung des beA der Signierende also den Schriftsatz über sein eigenes beA einreicht (vgl LG Münster BeckRS 20, 36879; s.a. BAG NJW 20, 2351 [BAG 05.06.2020 - 10 AZN 53/20]).

 

Rn 4

Eingegangen ist ein Schriftstück, wenn es in eine Empfangseinrichtung des Gerichts (Briefkasten- oder Brieffach) gelangt ist; ein Telefaxschreiben, wenn die Nachricht von dem Empfangsgerät vollständig gespeichert worden ist (BGHZ 167, 214, 219). Diese Rspr kann auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a nicht erfüllt, nicht übertragen werden (BGH NJW 19, 2096 [BGH 08.05.2019 - XII ZB 8/19]).

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