Rn 8
Die Vereinbarung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend erfolgen, dh auch in der Weise, dass den beiderseitigen Erklärungen der vertragsschließenden Parteien nach den Grundsätzen der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Erklärungsgehalt einer Gerichtsstandsvereinbarung zukommt (vgl München OLGR 05, 19, 20), wobei auch etwaige Handelsbräuche zu berücksichtigen sind (St/J/Bork § 38 Rz 19). Ist ein hierauf gerichteter Rechtsbindungswille der Parteien nicht feststellbar, kommt auch keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande. Dies ist bspw für den Fall zu bejahen, dass in einem Mahnbescheidsantrag ein offenkundig unzuständiges Gericht als für das streitige Verfahren zuständig bezeichnet wird und der hierzu angehörte Antragsgegner dem nicht entgegentritt (Karlsr Rpfleger 05, 270). Die formlos wirksame Vereinbarung von Gerichtsständen kann iRd § 38 I auch durch Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertragsabschluss erfolgen. Dabei ist die wirksame Einbeziehung der Gerichtsstandsvereinbarung anhand der §§ 305 ff BGB zu prüfen (Hambg MDR 00, 170, 171), wobei allerdings § 310 I BGB das Prüfprogramm dadurch reduziert, dass § 305 II und § 305 III BGB sowie §§ 308, 309 BGB auf die prorogationsbefugten Personengruppen unanwendbar sind. Insbesondere der Ausschluss von § 305 II BGB erleichtert die Einbeziehung der AGB, die damit – dem Wortlaut des § 38 I entsprechend – stillschweigend (§§ 133, 157 BGB, 346 HGB) möglich ist, regelmäßig aber zumindest die Übersendung oder Zugänglichmachung des Klauseltextes erfordert (LG Gießen IHR 03, 276). Dabei muss sich auch im kaufmännischen Verkehr (vgl § 346 HGB) die Willenseinigung betreffend die Gerichtsstandsvereinbarung idR auf einen konkreten Vertrag beziehen (Ddorf OLGR 96, 144), es sei denn die Parteien stehen in laufender Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf Verträge stets zu den Bedingungen einer Partei abgeschlossen und abgewickelt wurden, wobei diese Partei unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer AGB zu tätigen bereit ist (BGH MDR 06, 46, 48 [BGH 01.06.2005 - VIII ZR 256/04]). Im Zusammenhang mit der Einbeziehung einer vorformulierten Gerichtsstandsklausel ist auch zu prüfen, ob die Klausel überraschend ist (§ 305c BGB), was allerdings bei Anknüpfung an den Sitz des Verwenders oder den Erfüllungsort auf Grund der Üblichkeit derartiger Klauseln idR zu verneinen ist (Hambg MDR 00, 170, 171). In AGB vereinbarte Gerichtsstandsklauseln sind auch ggü den prorogationsbefugten Personen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zugänglich. Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Vereinbarung eine treuwidrige unangemessene Benachteiligung des Geschäftspartners beinhaltet, ist aufzuklären, ob der Klausel seitens des Verwenders ein berechtigtes Interesse oder jedenfalls ein Handelsbrauch zu Grunde liegt (Hambg MDR 00, 170, 171). Dies ist ohne weiteres bei der Anknüpfung an den Sitz des Verwenders oder den Erfüllungsort zu bejahen (Frankf MDR 98, 664 [OLG Frankfurt am Main 03.02.1998 - 5 U 267/96]; Karlsr NJW 96, 2041). Ein berechtigtes Interesse kommt ferner auch in Betracht, wenn der gewählte Gerichtsstand nur unerheblich von einem dieser Gerichtsstände entfernt ist, aber im Vergleich zu diesen auf Grund einer besser ausgebauten Dienstleistungsstruktur die Auswahl spezialisierter Korrespondenzanwälte und/oder die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens am selben Ort ermöglicht (Hambg MDR 00, 170, 171). Demgegenüber sind Klauseln, die einseitig in der erleichterten Rechtsverfolgung für den Verwender begründet sind, wie dies etwa bei der Anknüpfung an den Sitz der Hausanwälte des Verwenders der Fall ist, gem § 307 BGB unwirksam (Hambg MDR 00, 170, 171). Zwar ist bei Verstoß gegen § 307 BGB eine geltungserhaltende Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt unzulässig, bei Trennbarkeit einer Gerichtsstandsklausel in einen zulässigen und unzulässigen Inhalt kann sie aber teilweise aufrechterhalten werden (Karlsr Urt v 10.3.15 – 8 U 208/13 – juris).