Rn 8
Der stattgebende Beschl ist gem Abs 2 S 2 auch dann nicht anfechtbar, wenn erst das Beschwerdegericht dem erstinstanzlich ganz oder tw zurückgewiesenen Antrag stattgibt (BGH BauR 12, 133; Köln 15.5.19 – I-5 W 3/19). Dies gilt auch für den Beschl, mit dem von dem SV eine schriftliche Ergänzung gefordert wird, u für den Beschl der nachträglichen Erweiterung der Beweisfragen (Frankf IBR 11, 558) sowie der Ausdehnung auf einen weiteren Ag. Geht der Beweisbeschluss inhaltlich allerdings über den Antrag hinaus, kann auch der ASt diesen mit der sofortigen Beschwerde anfechten, weil auch im selbstständigen Beweisverfahren die Einhaltung des Grundsatzes gilt, dass das Gericht nicht über mehr befinden darf, als dies die Partei begehrt (Jena 30.5.14 – 14 W 112/14). Lehnt das Gericht die Aufhebung eines Beweisbeschlusses ab, ist Anfechtung unzulässig, weil die Ablehnung der Änderung die Bestätigung des nicht anfechtbaren Beweisbeschlusses enthält (Brandbg 2.3.23 – 10 W 2/23). Ebf nicht gesondert anfechtbar ist die gerichtliche Anordnung zur Einzahlung des Vorschusses u zur Vorschusshöhe (Frankf OLGR 04, 393; Dresd JurBüro 07, 212; Rostock MDR 07, 1449; Hamm BauR 07, 1452; Bremen OLGR 07, 927; KG KGR 08, 881; Stuttg OLGR 09, 188. AA Kobl OLGR 03, 346). Geht es bei einem per selbstständigem Beweisverfahren geführten Besichtigungsverfahren (dazu § 485 Rn 5) bzgl der sofortigen Beschwerde um den Umfang der gerichtlich bestimmten Geheimhaltung, steht Abs 2 S 1 der Statthaftigkeit nicht entgegen (München InstGE 12, 192).
Rn 9
Gegen den ganz oder tw abweisenden u im Umfang der Abweisung zuzustellenden u zu begründenden Beschl kann der ASt im Umfang der Abweisung die sofortige Beschwerde gem § 567 I Nr 2 anbringen (München 3.5.18 – 28 W 589/18; Hambg 25.9.19 – 12 UF 113/19 = NJW-RR 20, 193; LSG Rheinland-Pfalz 21.4.20 – L 3 U 153/19 B BW). Das gilt auch, wenn das Eingangsgericht seinen Beschl über die Einholung des Beweises nachträglich kassiert (Frankf IBR 13, 585; aA Jena IBR 07, 350). Auch für das selbstständige Beweisverfahren gilt aber, dass eine Beschwerde gg die Ablehnung der Einholung einer neuen Begutachtung nicht statthaft ist, denn insg können die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren nicht weitergehen, als dies im Hauptprozess gem § 412 zulässig ist (Köln 7.11.19 – 7 W 45/19; Naumbg 8.3.22 – 2 W 4/22). Ist das AG das für die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens zuständige Gericht, bedarf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen die Zurückweisung des Antrags keiner anwaltlichen Vertretung (§ 569 III Nr 1). Ist das AG das für die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens zuständige Gericht, bedarf die sofortige Beschwerde des ASt gg die Zurückweisung des Antrags keiner anwaltlichen Vertretung (Hamm 3.1.23 – 10 W 71/22).
Aber: Gg die Ablehnung eines Antrags auf Ergänzung des erstatteten Gutachtens ist (auch) im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (Brandbg 1.4.20 – 11 W 3/20).
Die Beschwerde gg den Beschl des VG, mit dem der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen worden ist, ist gem § 146 I VwGO statthaft; sie unterfällt insb nicht dem Beschwerdeausschluss nach § 146 II VwGO (OVG Niedersachsen 24.7.23 – 7 OB 33/23).
Ein Beschluss, mit dem die Durch- oder Fortführung eines selbstständigen Beweisverfahrens angeordnet wird, ist nicht anfechtbar; dies gilt auch dann, wenn die Anordnung durch das Beschwerdegericht erfolgt (BGH 15.9.22 – V ZB 71/21 = NJW 22, 3445).
Ordnet das Gericht aufgrund sofortiger Beschwerde im Wege der Abhilfe die erst abgelehnte Beweiserhebung doch an u versieht es diesen Beschl mit einer zu Lasten des Ag gehenden und, weil über die Kosten grds erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist, nicht zulässigen Kostenentscheidung, kann der Ag die isolierte Kostenentscheidung erfolgreich bringen (Nürnbg 9.10.14 – 8 W 2010/14); § 99 I steht dem nicht entgegen (Saarbr BauR 15, 160). Mangels Anfalls von Gerichtskosten ist im Beschwerdeverfahren eine Kostenfestsetzung entbehrlich; eine Kostenentscheidung unterbleibt auch, wenn die Beschwerde nur tw Erfolg hat (Celle BauR 15, 2038). Die gerichtliche Feststellung, dass der ASt, der weiteren Vorschuss für den SV binnen der richterlich gesetzten Frist nicht eingezahlt hat, das selbstständige Beweisverfahren nicht weiterbetreibt, stellt angesichts der sich aus § 204 II S 2 BGB ergebenden Rechtsfolge der Beendigung der verjährungshemmenden Wirkung eine beschwerdefähige Entscheidung iSd § 567 I Nr 2 dar (Ddorf DS 13, 117). Weil die Auswahl des SV auch im selbstständigen Beweisverfahren gem §§ 492 I, 404 dem Gericht obliegt, enthält die Bestimmung eines anderen als des v ASt in dem Antrag benannten SV keine tw anfechtbare Ablehnung des Antrags (Stuttg 10.8.18 – 7 W 51/17; Frankf 5.8.19 – 8 W 33/19); aus demselben Grund ist die Entscheidung über die beantragte Entpflichtung des SV nicht anfechtbar (Köln MDR 08, 818). Mit der sofortigen Beschwerde kann eine Fortsetzun...