Rn 5

Angriffs- und Verteidigungsmittel umfassen das tatsächliche Vorbringen der Parteien zur Begründung des Sachantrags oder zur Verteidigung gegen ihn. Hierunter fallen insb das Behaupten, Bestreiten oder Beweisen von Tatsachen und der Vortrag von materiellen oder prozessualen Einwendungen und Einreden (BGH NJW 04, 2828 [BGH 08.06.2004 - VI ZR 230/03]). Hierher gehören Beweisantritte stets, Beweiseinreden dann, wenn sie über die bloße Würdigung hinausgehen und auf besondere Tatsachen gestützt werden.

 

Rn 6

Keine Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die mit der Stellung eines neuen oder der Änderung des bisherigen Antrags verbundenen selbstständigen Angriffe und Verteidigungen (Klageerweiterung, Klageänderung, Widerklage; BGH NJW 17, 491 [BGH 20.09.2016 - VIII ZR 247/15]; NJW 01, 1210 [BGH 15.01.2001 - II ZR 48/99]; § 282 Rn 5, § 296 Rn 6). Keine Angriffs- und Verteidigungsmittel sind auch bloße Rechtsausführungen, die in der Berufungsinstanz ohne zeitliche Beschränkung möglich sind (Zö/Gummer/Heßler Rz 8).

 

Rn 7

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits erstinstanzlich vorgebracht wurden, unterlagen bereits dort den Voraussetzungen § 296. Wurden sie zu Recht zurückgewiesen, bleiben sie auch für die Berufung ausgeschlossen (§ 531 I), wurden sie zu Unrecht oder nicht zurückgewiesen, werden sie auch ohne besondere Wiederholung zum Prozessstoff 2. Instanz. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erstmals in der Berufung vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn sie sowohl die Voraussetzungen des § 530 als auch die des § 531 II erfüllen. Die Aufrechnung ist Angriffs- und Verteidigungsmittel (BGHZ 91, 293, 303), unterfällt zweitinstanzlich damit sowohl § 530 als auch § 533. Die Anschlussberufung ist selbstständiger Angriff, nicht bloßes Angriffs- und Verteidigungsmittel. Werden zur Begründung der Anschlussberufung Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist vorgetragen, sind diese nach §§ 524 II 2, 521 II, 530 präkludiert (Hirtz/Oberheim/Siebert/Ahrens Kap 13 Rz 103; aA HK-ZPO/Wöstmann Rz 3). Zu den Angriffs- und Verteidigungsmitteln gehört auch das Vorbringen zu den Nebenforderungen (Zinsen; BGH WM 77, 173).

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