Rn 5

Die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist unbeschränkt nachprüfbar, soweit Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Formularverträgen oder vorformulierten Bedingungen zum Abschluss von Gesellschaftsverträgen im Geschäftsverkehr üblich sind (zum Wegfall der Beschränkung durch das Erfordernis ›über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus‹ vgl § 545 Rn 4, 5). Da bei derartigen Regelwerken ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht und insb AGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden, es mithin nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall ankommt, sondern auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner, unterliegen solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle (vgl nur BGH NJW-RR 08, 251 [BGH 12.10.2007 - V ZR 283/06] Tz 7/8; vgl auch BGH 21.8.08 – X ZR 80/07 Tz 8 – juris). Ausländische allgemeine Geschäftsbedingungen sind dagegen wie ausländisches Recht zu behandeln; ihre Auslegung ist nach §§ 545 I, 560 der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen (vgl § 545 Rn 6, § 560 Rn 2 ff; vgl auch Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 6; MüKoZPO/Krüger § 546 Rz 8; Zö/Heßler § 546 Rz 5).

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