Rn 15

Das ZPO-Reformgesetz hat auch das Recht der Anschlussbeschwerde neu geregelt. Die selbstständige Anschlussbeschwerde, die innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt werden musste, ist entfallen, weil der Beschwerdegegner bei vorhandener Beschwer selbst sofortige Beschwerde einlegen und so seine Rechte wahren kann. Praktischer Bedarf für eine Anschließung besteht nur in den Fällen, in denen der Beschwerdegegner trotz einer ihm durch die Entscheidung auferlegten Beschwer von der Einlegung der Beschwerde abgesehen hat, weil er darauf hoffte, auch der Gegner werde keine Beschwerde einlegen. Wird der Beschwerdegegner in dieser Hoffnung enttäuscht, so soll ihm die (unselbständige) Anschlussbeschwerde Gelegenheit geben, ungeachtet eines evtl erklärten Rechtsmittelverzichts oder des zwischenzeitlichen Ablaufs der nunmehr für alle Beschwerden geltenden Beschwerdefrist die Entscheidung auch zu seinen Gunsten zur Überprüfung stellen zu können (BTDrs 14/4722, 110; vgl auch BGH NJW 10, 1819 [BGH 10.12.2009 - V ZB 151/09] Rz 10).

 

Rn 16

Die Anschlussbeschwerde ist kein Rechtsmittel. Sie ist nicht fristgebunden und setzt keine Beschwer voraus (Musielak/Voit/Ball Rz 24); bei Beschwerden gegen Entscheidungen über Kosten (Abs 2) braucht die Beschwerdesumme nicht erreicht zu sein. Auch ein Rechtsmittelverzicht steht nicht entgegen. IÜ gelten §§ 569, 571. Insbesondere kann die Anschlussbeschwerde sowohl beim Ausgangs- als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden, unabhängig davon, ob die Sache bereits vorgelegt worden ist (BGH MDR 13, 1118 [BGH 06.02.2013 - I ZB 79/11] Rz 10). Voraussetzung ist jedoch eine zulässige, noch nicht beschiedene Hauptbeschwerde. Die Anschlussbeschwerde kann nur vom Beschwerdegegner eingelegt werden. Eine Anschließung, mit welcher das gleiche Ziel wie mit der Hauptbeschwerde verfolgt wird, ist daher nicht möglich. Der Antrag der Anschlussbeschwerde muss sich aber auf denselben prozessualen Anspruch beziehen wie die Beschwerde, da sie nur einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb des gegnerischen Rechtsmittels darstellt (BGH NJW 22, 2689 [BGH 26.04.2022 - XI ZB 32/19] Rz 47). Eine Gegenanschließung ist regelmäßig unzulässig. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (Abs 3 S 2).

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