Rn 13

Ungeschriebene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung der sofortigen Beschwerde ist die Beschwer des Beschwerdeführers. Die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung nachteilig betroffen und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt ist (BGHZ 22, 43, 46; 50, 261, 263 f; BGH NJW-RR 23, 50 Rz 19). Die Beschwer des Antragstellers folgt regelmäßig bereits daraus, dass sein Antrag ganz oder tw zurückgewiesen worden ist (formelle Beschwer). Der Antragsgegner ist durch die Beeinträchtigung einer Rechtsposition beschwert (materielle Beschwer). Die sofortige Beschwerde muss auf die Beseitigung der durch die angegriffene Entscheidung verursachten Beschwer gerichtet sein (BGH NJW-RR 11, 499 [BGH 16.11.2010 - VI ZB 79/09] Rz 3; vgl auch BGH NJW 01, 226 zur Berufung; NJW-RR 12, 516 [BGH 14.03.2012 - XII ZR 164/09] Rz 17 zur Revision). Die Beschwer muss sich aus dem materiellen Inhalt der angegriffenen Entscheidung ergeben und darf nicht allein aus ihrer Begründung abgeleitet werden (BGHZ 227, 1 = WM 20, 1880 Rz 16). Nachteile, die aus dem Zusammenwirken mit sonstigen Umständen folgen, reichen nicht aus (BGH MDR 15, 853 Rz 11). Ist der Beschwerdegegenstand vermögensrechtlicher Natur, setzt die Beschwer ferner voraus, dass der Beschwerdeführer bei Erfolg seines Rechtsmittels vermögensrechtlich bessergestellt wird (BGHZ 227, 1 = WM 20, 1880 Rz 18). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grds (zur Antragsänderung und -erweiterung su § 571 Rn 3, 4) nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (BGH NJW-RR 11, 579 Rz 7). Die Beschwerde muss die Beseitigung gerade dieser Beschwer zum Ziel haben. Ein Rechtsmittel, mit dem lediglich ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird, ist deshalb unzulässig (BGH NJW-RR 11, 499 Rz 3; WM 20, 751 Rz 6). Ist der Beschwerdeführer beschwert, besteht in aller Regel auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gegen die ihn belastende Entscheidung gerichtetes Rechtsmittel. Die Beschwer muss (vom Ausnahmefall der Beschwerdesumme abgesehen, vgl § 4 I) noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorhanden sein. Ist sie bis dahin durch verfahrensrechtliche Überholung entfallen, ist die sofortige Beschwerde unzulässig (vgl BGH NJW-RR 04, 1365; WM 09, 2390 f Rz 9 f; WM 18, 331 Rz 8). Der Beschwerdeführer kann dann, wenn er als Antragsteller über den Verfahrensgegenstand disponieren kann, die Hauptsache für erledigt erklären (§ 91a analog). Eine Erledigungserklärung ist auch im Rechtsmittelzug noch möglich. Voraussetzung ist jeweils, dass das Rechtsmittel zulässig ist (BGHZ 50, 197, 198 = NJW 86, 1725; NZI 04, 216; NJW-RR 05, 418, 419; NJW-RR 07, 639, 640; WM 10, 2390 f Rz 10). Ob das Rechtsmittel selbst (also nicht die Hauptsache) für erledigt werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl etwa BGHZ 129, 74, 82 = NJW 94, 2832; BGH NJW-RR 05, 418). In Ausnahmefällen hat der BGH die Erledigungserklärung für zulässig gehalten (BGH NJW 98, 2453, 2454 [BGH 12.05.1998 - XI ZR 219/97]; NJW-RR 01, 1007, 1008 [BGH 11.01.2001 - V ZB 40/99]; ebenso BAG NJW 08, 1979 [BAG 20.12.2007 - 9 AZR 1040/06]), etwa dann, wenn eine Erledigung der Hauptsache selbst aus Rechtsgründen nicht in Betracht kam und eine Rücknahme der zunächst begründeten Rechtsmittel nicht zu einer angemessenen Kostenentscheidung geführt hätte (BGH NJW 09, 234 [BGH 17.09.2008 - IV ZB 17/08] Rz 4 zur übereinstimmenden Erledigungserklärung im Kostenfestsetzungsverfahren; BGH MDR 20, 625 Rz 9; NJW-RR 22, 209 [BGH 21.09.2021 - KZB 16/21], Rz 10; jew zum Richterwechsel im Ablehnungsverfahren), oder im Rahmen besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren, weil hier die Kosten des Verfahrens selbst nach § 788 dem Schuldner aufzuerlegen sind und die §§ 91 ff nur für die Rechtsmittelverfahren gelten (BGHZ 170, 378, 381 Rz 8 = NJW 07, 2993f). In der instanzgerichtlichen Rspr sind die Ansichten geteilt (für die Zulässigkeit der Erledigung des Rechtsmittels zB Frankf NJW-RR 89, 63; Rostock JurBüro 07, 325; dagegen Karlsr FamRZ 91, 464 ff; ThoPu/Hüßtege § 91a Rz 8, 29, jeweils mwN). Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht ohne sachlichen Grund eingelegt wird. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des gesetzlich eröffneten Instanzenzuges anzunehmen ist. Ist dies der Fall, ist das Rechtsmittel wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen (BGH NJW-RR 09, 1009 Rz 16; im konkreten Fall verneint). Es gibt allerdings auch veröffentlichte Entscheidungen, in denen die verfahrensrechtliche Überholung, die zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt (s.o.), als Fall des fehlenden Re...

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