Rn 18
Das Beschwerdegericht (Berufungsgericht, OLG im ersten Rechtszug) hat die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 II erfüllt sind, wenn die Rechtssache also grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Abs 3 S 1). Aus dieser Vorschrift folgt zunächst, dass nur die vollbesetzte Kammer, nicht jedoch der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zulassen darf (BGH MDR 13, 421 Rz 9). Die genannten Voraussetzungen entsprechen denjenigen des § 568 S 2 dazu, wann der originäre Einzelrichter die Sache auf das Beschwerdegericht in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung (vgl § 75 GVG: 3 Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden) zu übertragen hat. Der Einzelrichter kann nicht die Voraussetzungen des § 568 S 2 verneinen, diejenigen des § 574 II aber bejahen (zu den Folgen einer gleichwohl erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter s.u. Rn 20). Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rspr zugelassen werden soll. Der Begriff der ›grundsätzlichen Bedeutung‹ in § 568 2 Nr 2 ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des BGH geboten ist (BGH NJW-RR 12, 441 [BGH 24.11.2011 - VII ZB 33/11] Rz 9). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie demjenigen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rspr nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH NJW 03, 1126, 1127 [BGH 21.11.2002 - V ZB 40/02]; NJW 06, 3572 [BGH 28.09.2006 - III ZB 89/05] Rz 4; NJW 09, 3658 [BGH 30.09.2009 - XII ZB 135/07] Rz 3; MDR 16, 478 [BGH 25.02.2016 - III ZB 42/15] Rz 5). Grundsatzfragen des materiellen Rechts müssen dagegen im Hauptsacheverfahren entschieden werden (BGH MDR 13, 364 Rz 6). Gleiches gilt für Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a. Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a ist es nicht, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH NJW 07, 1591, 1593 [BGH 21.12.2006 - IX ZR 66/05] Rz 22; MDR 09, 39 f [BGH 07.10.2008 - XI ZB 24/07]; 11, 1490, 1491; WuM 12, 46 [BGH 22.11.2011 - VIII ZB 81/11] Rz 10; 12, 332 Rz 7; NJW-RR 21, 737 [BGH 27.04.2021 - VIII ZB 44/20] Rz 10).