Rn 32
Den Mahnantrag muss der ASt handschriftlich unterzeichnen. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Bestätigt wird dies durch die Ausnahmeregelung in § 702 II 4. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es (nur) dann nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des ASt oder Erklärenden übermittelt werden. Ein Mahnantrag ohne handschriftliche Unterzeichnung entspricht nicht dem § 690; ›Der Antrag wird zurückgewiesen‹ (§ 691 I 1; vgl Dresd OLGR Dresd 03, 174; BGHZ 86, 324 Rz 34), es sei denn, die Voraussetzungen des § 702 II 4 werden vorher erkannt. Wird der MB trotz Fehlens der Unterschrift erlassen, ist er wirksam (BGHZ 86, 324) und mit seiner Zustellung geeignet, die Verjährung zu hemmen (BGHZ 86, 324). Da es für die Hemmung auf die Zustellung ankommt (§ 204 I Nr 3 BGB), ist es für die Hemmung unerheblich, ob der Antrag in der richtigen Form gestellt gewesen ist (BGHZ 86, 324).
Rn 33
Telefax-Mahnanträge sind auch dann nicht wirksam, wenn sie eine kopierte Unterschrift enthalten und unzweifelhaft dem Willen des ASt entsprechen. Die Unwirksamkeit hat technischen Hintergrund. Die Qualität eines Telefax entspricht nicht dem, was das automatisierte Verfahren zur fehlersicheren Verarbeitung voraussetzt. Für den Zeitpunkt, zu welchem die Verjährungshemmung durch Einreichen eines Mahnantrags bewirkt wird, ist dessen Zustellung bestimmend (§ 204 I Nr 3 BGB). Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167). Der Bewertung als ›demnächst‹ schadet es grds, wenn der ASt die Zustellung schuldhaft verzögert hat, zB indem er ›nicht alles für eine ordnungsgemäße Zustellung Gebotene erfüllt hat‹ (vgl BGHZ 168, 306). Wer lediglich ein Telefax sendet und sich damit über den Formularzwang hinwegsetzt, unternimmt nicht alles (von § 703c) Gebotene. Naumbg v 7.12.06 – 2 W 69/06 – hat zu einem ungültig gewordenen Vordruck entschieden und sich auf BGH NJW 99, 3717 [BGH 16.09.1999 - VII ZR 307/98] bezogen. Danach gehört zu den Mängeln, welche die Unzulässigkeit des Mahnantrags begründen und die im Prüfungsverfahren nach Gewähren rechtlichen Gehörs behoben werden können, gem § 691 I 1 Nr 1 ein Verstoß gegen die in § 703c II geregelte Verpflichtung, die vorgeschriebenen Vordrucke iSd § 703c I zu verwenden. Wird dem ASt durch den Rechtspfleger die Möglichkeit eröffnet, den Mangel zu beheben, treten die Rechtsfolgen des § 691 II (§ 167) unabhängig vom Gewicht des behobenen Mangels ein; die Zustellung ist im Falle der Mangelbehebung als demnächst anzusehen, wenn die Verzögerung der Zustellung, die der ASt zu vertreten hat, einen Monat, wie bei § 691 II, nicht überschreitet (BGH NJW 11, 850 [BGH 06.10.2010 - VIII ZR 209/07] Rz 19; Naumbg 7.12.06 – 2 W 69/06), gerechnet ab Zugang der Mitteilung über Unzustellbarkeit (BGH NJW 02, 2794 [BGH 21.03.2002 - VII ZR 230/01]). Das Telefax wird gezielt verwendet, der überholte Vordruck eher versehentlich. Höchstrichterliche Entscheidung, ob Gewicht und Gegenstand des Verstoßes ausschlaggebend sind, steht aus.
Rn 34
Geklärt werden die für die Verjährung maßgeblichen Umstände erst im streitigen Verfahren. Das Mahngericht kann nicht entscheiden, ob rechtzeitig gehemmt ist. Wird das Verfahren abgegeben, tritt an die Stelle von Akten der maschinell erstellte Aktenausdruck nach § 696 II 1, eine öffentliche Urkunde (§ 696 II 2). Darin wird automatisch jeweils ausschließlich der Eingang zu dem jeweiligen Geschäftszeichen angegeben. Folgt dem Telefax ein Originalantrag, findet sich das Eingangsdatum zu dessen Geschäftszeichen.