Gesetzestext
(1) 1Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. 3Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.
(2) 1Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt, einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, einem Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes, einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig. 3Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. 4Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge und Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden.
(3) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.
A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.
Rn 1
§ 702 I bezweckt weitere Verfahrensvereinfachung, über die umgebenden Vorschriften zum Mahnverfahren hinaus. Häufigste Auswirkung der Möglichkeit, Erklärungen vor dem UdG abgeben zu können, ist die Befreiung vom Anwaltszwang (§ 78 III).
Rn 2
Indem das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ab 1.1.18 bundesweit die elektronische Kommunikation mit den Zivilgerichten ermöglicht, wurden Anpassungen auch beim Mahnverfahren nötig (BTDrs 18/9416). Nur für die Anträge auf MB und VB sahen §§ 690 III 1, 699 I 2 Hs 3 Einreichung in nur maschinell lesbarer Form vor. § 702 II übernimmt § 690 III in eine allgemeine Formvorschrift und bestimmt, dass grundsätzlich alle Anträge und Erklärungen im Mahnverfahren in nur maschinell lesbarer Form übermittelt werden können.
Rn 2a
Schon gem § 130d sind mWv 1.1.22 alle Dokumente durch RA, Behörden usw elektronisch einzureichen. Die Änderung des § 702 II 2 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v 5.10.21 (BGBl I 21, 4607) bestimmt ebf mWv 1.1.22 ausdrücklich, dass auch im Mahnverfahren die Behörden oder juristischen Personen des Öffentlichen Rechts, einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, ihre Anträge im Mahnverfahren in maschinell bearbeitbarer Form zu übermitteln haben (vgl BTDrs 19/31119).
B. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Rn 3
Im Mahnverfahren können sämtliche Anträge und Erklärungen vor dem UdG abgegeben werden. Soweit Formulare vorhanden sind, werden diese ausgefüllt (§ 702 I 1). In der Geschäftsstelle wird ein Mahnantrag komfortabler als auf Papier-Formular online aufgenommen werden. Die Geschäftsstelle verfügt idR über Internet-Zugang. Dann wird der Urkundsbeamte gemeinsam mit dem ASt den Mahnantrag (§ 690) online bei www.online-mahnantrag.de ausfüllen und mit Barcode ausdrucken. Der Barcodeantrag wird dann auf den Postweg gegeben. § 702 I 1 bezieht sich auf die Geschäftsstelle des Gerichts, bei welchem das Mahnverfahren zu führen ist. § 129a I ergänzt § 702 I, indem Anträge, die vor dem UdG abgegeben werden können, vor der Geschäftsstelle eines jeden AG zu Protokoll gegeben werden können. § 129a II 2 bestimmt, dass die Wirkung einer Prozesshandlung frühestens dann eintritt, wenn das Protokoll bei dem Gericht eingeht, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Nur bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht ist für den Antrag auf MB oder VB die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich (§ 702 I 3). Sobald das Verfahren nach Abgabe beim Streitgericht anhängig ist, greifen besondere Vorschriften für das Mahnverfahren, wie in § 702 I, nicht mehr; das Mahnverfahren ist mit der Abgabe beendet (s § 696 Rn 22).
C. Übermittlung in nur maschinell lesbarer Form (Abs 2).
Rn 4
Die Überführung der nur für den Mahnantrag geltenden Regelung aus § 690 III aF in eine allgemeine Formvorschrift bewirkt durch neue Formulierungen in § 702 II, dass nun beide Parteien (nicht nur ASt des MB) des Mahnverfahrens grundsätzlich alle Anträge und Erklärungen (nicht nur den Mahnantrag) in nur maschinell lesbarer Form übermitteln können, wenn (unverändert zu § 690 III aF) diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitun...