Gesetzestext
1Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. 2Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
A. Grundlagen.
Rn 1
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es im gesamten Mahnverfahren nicht. Die Vorschrift vereinfacht das Verfahren, indem das Mahngericht die Bevollmächtigung nicht prüfen muss und eine Vollmacht nicht verlangen darf. Lediglich zu versichern ist die Bevollmächtigung dann, wenn der Bevollmächtigte einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt. Wesentlich ist, dass § 80 I nicht gilt. Danach ist sonst die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Die Vollmachtsurkunde wäre eine Störung in den durchweg maschinell geführten Mahnverfahren. Der Formularzwang verbietet Zusätze über die vorgesehenen Felder des Formulars hinaus, weil das Mahngericht sie in seinem maschinellen Verfahren nicht wahrnehmen und nicht verarbeiten kann. Akten, zu welchen der Bevollmächtigte die Urkunde gem § 80 I einzureichen hat, sollen im maschinell geführten Massenverfahren grds nicht entstehen. Auch für den Fall, dass dennoch zu Akten vereinigbare Schriftstücke beim Mahngericht zusammenkommen, bestimmt § 696 II 1 ausdrücklich, dass an ihre Stelle ein maschinell erstellter Aktenausdruck mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden tritt.
B. Inhalt.
Rn 2
§ 703 bildet eine Ausnahme von §§ 80 ff nur für das Mahnverfahren (§ 703 1). Es ist mit Eingang der Sache bei dem für das streitige Verfahren zuständigen Gericht beendet (§ 696 Rn 22, § 700 Rn 11).
Ist erkennbar, dass eine Person im Verfahren auftritt, die eine Partei vertreten will, erlangt § 703 Bedeutung. Des Nachweises einer Vollmacht (§ 80 I) bedarf es nicht (§ 703 1). Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, ist lediglich verpflichtet, seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern (§ 703 2). Mehr als diese Versicherung darf das Mahngericht nicht erwarten. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Versicherung ›eidesstattlich‹ geschieht. Eine Vollmachtsurkunde darf das Mahngericht nicht fordern. Das ergibt sich aus § 703 I 1 unmittelbar. Im Übrigen ist die Prüfungsbefugnis im Mahnverfahren auf die bloßen Angaben der Partei beschränkt (§ 691 Rn 4).
Rn 3
Zur Erklärung dieser Versicherung bieten die amtlichen Formulare Eingabebereiche für den gesetzlichen Vertreter und für den Prozessbevollmächtigten. Die jeweils passende Versicherung ist vorgedruckt. Es müssen nur die zutreffenden Felder ausgefüllt werden. Ist das geschehen, ist zugleich die Versicherung abgegeben. Die Eintragungen werden trotzdem gelegentlich nicht korrekt vorgenommen. Bspw bezeichnet sich der Sohn der bettlägerigen Seniorin als gesetzlicher Vertreter, ohne Betreuer zu sein. Gelegentlich wird ohne Hinweis auf eine Bevollmächtigung mit dem Zusatz ›i.A.‹ unterschrieben. Erklärungen dieser Art müssen als Versicherung genügen, bevollmächtigt zu sein (Köln OLGR Köln 92, 63).