Rn 29

Rechtsanwälte, die beim Prozessgericht postulationsfähig sind, können sich nach IV selbst vertreten. Er nimmt dann zwar in einer Doppelrolle am Rechtsstreit teil, die Parteirolle tritt jedoch im Verfahren hinter die Stellung als Rechtsanwalt zurück. Da es einem Rechtsanwalt unbenommen ist, davon keinen Gebrauch zu machen und sich vertreten zu lassen, muss er deutlich machen, dass er diese Befugnis in Anspruch nimmt, wozu idR genügt, dass er selbst handelt. Das Recht der Selbstvertretung gilt auch, soweit er als Partei kraft Amtes auftritt, zB als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Pfleger. Eine Ausdehnung dieser Ausnahme auf andere Volljuristen ist ausgeschlossen (Zö/Althammer § 78 Rz 37; Musielak/Voit/Weth § 78 Rz 34). Macht der Anwalt von seinem Selbstvertretungsrecht Gebrauch, ist er im Prozess wie jeder andere Rechtsanwalt zu behandeln (BGH NJW-RR 19, 1395 [BGH 12.06.2019 - XII ZB 432/18] Rz 8; MDR 22, 389 [BGH 02.12.2021 - IX ZR 53/21] Rz 8), für ihn gelten die allgemeinen Vorschriften (zum Verlust der Anwaltszulassung s § 86 Rn 5, § 87 Rn 4). Im Falle der Selbstvertretung gelten auch §§ 239, 244 (BGH MDR 90, 702), nur § 246 I ist nicht anwendbar, das Verfahren wird nach § 244 unterbrochen (KG NJW-RR 08, 142, 143 [KG Berlin 09.07.2007 - 2 W 89/07]; 07, 967 [KG Berlin 27.02.2007 - 27 U 116/06]; BGH Beschl v 8.10.13 – II ZR 269/12 Rz 4). Bestellt sich für den Rechtsanwalt ein Prozessbevollmächtigter, gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln, der von seinem Selbstvertretungsrecht keinen Gebrauch machende Anwalt wird wie jede andere Partei behandelt. Der Rechtsanwalt kann schließlich auch neben einem Prozessbevollmächtigten sich selbst vertreten (§ 84), muss dies aber deutlich machen. Dann gelten die allgemein für mehrere Prozessbevollmächtigte geltenden Regeln. Aus dem Recht zur Selbstvertretung folgt jedoch nicht zwingend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch. Auch der Rechtsanwalt ist als Prozesspartei verpflichtet, die Kosten niedrig zu halten (BGH NJW 07, 2257 [BGH 02.05.2007 - XII ZB 156/06]; zum Anfall von USt vgl Köln MDR 18, 1085). Ein prozesskostenhilfeberechtigter Rechtsanwalt kann nicht verlangen, sich selbst beigeordnet zu werden (BAG NJW 08, 604 [BAG 14.11.2007 - 3 AZB 26/07]).

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