Rn 5
Das Verbot der Überpfändung dient dem Schutz des Schuldners und ist ein Schutzgesetz iSd § 823 II BGB (BGH NJW 85, 1155, 1157 [BGH 13.12.1984 - IX ZR 89/84] mwN). Hiernach darf nur so viel gepfändet werden, dass der absehbare Verwertungserlös nicht dasjenige übersteigt, was zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers erforderlich ist. Eine Überpfändung ist nicht nur bei körperlichen Sachen, sondern auch bei der Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte verboten. Da sich der Wert, insb die Einbringlichkeit von Forderungen oftmals nicht zuverlässig abschätzen lässt, ist eine Vollpfändung oder Pfändung mehrerer Forderungen allerdings auch dann zulässig, wenn der Nennbetrag der Forderung(en) den zu vollstreckenden Betrag übersteigt. Abs 1 S 2 greift aber dann ein, wenn eine positive Auskunft des solventen Drittschuldners oder eine erkennbar hinreichende Sicherheit für die Forderung vorliegt. Damit eine absehbare Überpfändung festgestellt werden kann, muss der GV vor der Pfändung nicht nur den voraussichtlichen Verwertungserlös, sondern auch die Forderung des Vollstreckungsgläubigers selbst berechnen bzw die Berechnung des Gläubigers überprüfen (vgl § 80 I GVGA). Fortlaufende Zinsen sind dabei bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Verwertung des Pfandobjekts anzusetzen. Hinzuzusetzen sind schließlich die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788). Ist nur ein einziger (pfändbarer) Gegenstand vorhanden, hindert das Verbot der Überpfändung dessen Pfändung nicht. Auf die Immobiliarvollstreckung ist § 803 I 2 nicht entsprechend anwendbar (München Beschl v 15.6.16 – 34 Wx 210/16 Rz 19 f mwN).
Rn 6
Das Verbot der Überpfändung betrifft nicht den Fall, dass der Gläubiger gegen mehrere Gesamtschuldner jeweils wegen der ganzen Vollstreckungsforderung die Zwangsvollstreckung betreibt. Wird der Gläubiger befriedigt, können die anderen Gesamtschuldner ggf gem § 767 vorgehen. Das Vollstreckungsorgan darf dementsprechend die Vornahme der Pfändung nicht von der Vorlage aller gegen die Gesamtschuldner erwirkten Vollstreckungstitel abhängig machen (hL vgl Wieczorek/Schütze/Lüke Rz 47).
Rn 7
Zeichnet sich nach der Pfändung durch den GV ab, dass der voraussichtliche Erlös zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht, so muss dieser auch ohne eine neue Weisung des Gläubigers eine Nachpfändung vornehmen. Dies geschieht etwa, indem der GV weitere, bisher nicht gepfändete Sachen im Wege des § 808 pfändet. Ein schuldhaftes Unterlassen der Nachpfändung kann Amtshaftungsansprüche begründen.