Rn 7
Das Pfändungspfandrecht gewährt gem Abs 2 S 1 dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein vertragliches Faustpfandrecht. Bestehen mehrere (vertragliche [s BGHZ 93, 71, 76 = NJW 85, 863] oder gesetzliche) Pfandrechte, richtet sich die Verteilung des Erlöses nach deren Rang. Die Rangordnung betrifft zunächst die Pfändungspfandrechte am gepfändeten Gegenstand und setzt sich nach der Verwertung am Erlös fort. Der Rang wird nach dem Prioritätsprinzip bestimmt, also nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts (vgl auch § 1209 BGB), wobei früher begründete Pfandrechte späteren Pfändungen vorgehen (Abs 3). Mehrere Pfändungsgläubiger können durch Vereinbarung den Rang mit relativer Wirkung ändern (BAG NJW 90, 2641, 2642; St/J/Würdinger Rz 38). Soll der GV zeitgleich für mehrere Gläubiger einen Gegenstand pfänden, muss er alle Anträge, unabhängig von deren Eingang, ›als gleichzeitig behandeln‹ (§ 117 I GVGA), sodass die hierauf begründeten Pfändungspfandrechte gleichrangig sind (krit St/J/Würdinger Rz 38). Der Erlös wird dann quotal, also im Verhältnis der Höhe der Forderungen der Gläubiger verteilt (Zö/Seibel Rz 5; vgl auch § 117 IV 2 GVGA; zur Erlösverteilung s § 819 Rn 4). Gleich- oder nachrangige Gläubiger haben das Ablösungsrecht gem § 268 BGB. Ist ein Rang sittenwidrig erschlichen, können die benachteiligten Gläubiger gegen die Ausnutzung dieser Position den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben (BGHZ 57, 108, 110 = NJW 71, 2226). Erlischt ein Pfandrecht, etwa weil der Schuldner die dadurch gesicherte Forderung erfüllt, rücken die nachrangigen Pfandrechte auf. Ein gutgläubiger Erwerb eines besseren Rangs ist bei Pfändungspfandrechten und gesetzlichen Pfandrechten nicht möglich, da nur ein rechtsgeschäftlicher Erwerb gutgläubig erfolgen kann; ein Vertragspfandrecht kann hingegen gem § 1208 BGB mit Vorrang gegenüber früheren (Pfändungs-)Pfandrechten erworben werden. Abs 2 Hs 2 normiert eine Abweichung vom Prioritätsprinzip und betrifft insb Zurückbehaltungsrechte, die bei einer Insolvenz nicht unter § 51 Nr 2 und 3 InsO fallen; diese sind gegenüber einem später begründeten Pfändungspfandrecht nachrangig (MüKoZPO/Gruber Rz 38 mN). Macht ein nicht an der Zwangsvollstreckung beteiligter Dritter einen Vorrang seines Pfand- oder Vorzugsrechts geltend, so steht ihm hierfür die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem § 805 offen. Andere Pfändungspfandrechtsgläubiger sind dagegen darauf verwiesen, gem § 827 II 1 die Hinterlegung des Erlöses zu erwirken und ihre Rechte im Verteilungsverfahren gem §§ 872 ff geltend zu machen.
Rn 8
Ist bei wirksamer Pfändung ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden (vgl oben Rn 5 f) und wird der hierfür ursächliche Mangel nachträglich geheilt, entsteht das Pfändungspfandrecht nach der gemischten Theorie grds erst mit der Heilung in der zu diesem Zeitpunkt freien Rangstufe. Die Heilung wirkt also nicht zurück (MüKoZPO/Gruber Rz 22). Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise eine Rückwirkung materiell-rechtlich angeordnet ist, zB gem § 184 I, § 185 II BGB für den Fall, dass ein Dritter die Pfändung einer ihm gehörenden Sache nachträglich genehmigt. Wurden in der Zwischenzeit jedoch andere Pfandrechte begründet (insb zugunsten der Gläubiger des Dritten), so bleibt deren (Vor-)Rang erhalten (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Loyal Rz 9; str). Wird die Pfändung (zB auf einen Rechtsbehelf des Schuldners hin) aufgehoben, also die Verstrickung beendet, entfällt auch das Pfändungspfandrecht (s.u. Rn 10). Es kann dann bei neuer Verstrickung wieder neu entstehen, allerdings nur mit dem Rang, der zu diesem Zeitpunkt frei ist. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Rechtsbehelf des Gläubigers die Entscheidung, durch die die Verstrickung aufgehoben worden ist, wiederum abgeändert wird. Daher sollte in einer gerichtlichen Entscheidung zB über die Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stets ausgesprochen werden, dass sie Wirksamkeit erst mit der Rechtskraft der Entscheidung erlangt (vgl Stöber/Rellermeyer Rz B.409).