Rn 37

Mit der durch Art 3 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (vom 12.4.11, BGBl I, 615; BTDrs 17/4776) in Abs 4 geschaffenen Regelung hat der Gesetzgeber die Leistungssperre für künftige Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto erweitert. Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben iHd Sockelfreibetrags verfügt hat, wird dieses Guthaben nach § 850k I 3 aF in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem gem § 850k I 1 aF für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den Ansparübertrag. Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende dieses Folgemonats der Pfändung (BGH ZInsO 23, 101 Rz 24). Demgegenüber regelt § 835 IV 1 aF die befristete Auszahlungssperre (BGH ZInsO 23, 101 Rz 25). Danach darf im Fall der Pfändung und Überweisung von künftigem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (BGH ZInsO 23, 101 Rz 25). Dadurch sollten dem Schuldner die Gutschriften in dem Zahlungszeitraum zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt sind. § 835 IV aF regelte das Verhältnis zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger, während die Wirkungen zwischen dem Drittschuldner und dem Vollstreckungsschuldner in § 850k I 2 normiert sind. § 835 IV aF verdrängte insoweit III (Mock Forderungsvollstreckung, § 5 Rz 167). Zum 1.12.21 ist die Regelung aufgehoben worden, weil das Moratorium in § 900 I geregelt sowie durch den in § 899 I 1 auf drei nachfolgende Kalendermonate erweiterten Guthabenübertrag das Monatsanfangsproblem entfallen ist.

 

Rn 38

Durch die Novellierung sollte das sog Monatsanfangsproblem (St/J/Würdinger § 835 Rz 52; Gottwald/Mock § 835 Rz 30a; Richter/Zimmermann ZVI 10, 359; Jäger ZVI 10, 325, 328 ff; Strunk ZVI 10, 335, 336 f; Bitter ZIP 11, 149, 154) entschärft werden (Ahrens NZI 11, 183). In den betreffenden Fallgestaltungen wird eine Leistung in einem Monat gutgeschrieben, aber erst im Folgemonat verbraucht. Typisch dafür ist die Gutschrift zum Ende eines Kalendermonats für eine Verwendung im Folgemonat, wie dies sehr häufig bei Sozialleistungen erfolgt. Hat der Schuldner im Folgemonat über den unpfändbaren Betrag verfügt und wird an dessen Ende die nächste Zahlung gutgeschrieben, wäre die den Freibetrag übersteigende Summe pfändbar. Im zweiten Folgemonat standen nach dem früheren Recht dem Schuldner dann keine Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Ziel der Regelung war, im Zusammenwirken mit § 850k I 2, den existenznotwendigen Lebensunterhalt des Schuldners dauerhaft zu sichern. Individuelle Schutzanträge sollten dadurch entbehrlich werden. § 835 IV aF normierte dabei das Verhältnis zwischen dem Drittschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger, während die ergänzende Bestimmung in § 850k I 2 aF die Rechtslage zwischen Schuldner und Drittschuldner regelte. Der jeweilige Pfändungsfreibetrag blieb unverändert.

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