Rn 34
Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die private Krankenversicherung fallen nicht in die Insolvenzmasse (LG Köln BeckRS 13, 19072). Die gem § 850b bedingt pfändbaren Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten unterliegen nach der Rspr des BGH (BGH NZI 10, 141 Rz 10 ff mAnm Asmuß; 10, 777 Rz 41; s.a. VuR 10, 445 ff; Wollmann ZInsO 09, 754; aA die frühere ganz überwiegende Ansicht vgl nur Jaeger/Henckel § 36 Rz 19; FK-InsO/Schumacher, 5. Aufl, § 36 Rz 20; s.a. MüKoInsO/Peters § 35 Rz 491) dem Insolvenzbeschlag, da es sonst zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen dem Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren käme. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind die Schuldnerinteressen mit Anlass und Art der Leistung, etwa bei einer Rente wegen Körperverletzung, und die Höhe der Bezüge zu berücksichtigen. Abzuwägen seien dagegen die Gesamtinteressen der Gläubiger, nicht aber die Art eines beizutreibenden Anspruchs. Soweit keine besonderen Umstände ersichtlich sind, könne die Pfändbarkeit nach den Freigrenzen des § 850c I bestimmt werden (BGH NZI 10, 141 Rz 14). Da regelmäßig keine über das Vollstreckungsinteresse hinausgehenden besonderen Gesamtinteressen der Gläubiger ersichtlich sind, wird die Einbeziehung der bedingt pfändbaren Bezüge bei entspr Schuldnerinteressen zu einer Erhöhung der Freibeträge nach § 850c einschl der Tabellenbeträge für den Mehrverdienst gem § 850c II, III führen. Nachzahlungen rückständiger Beträge werden von § 850b erfasst (Ddorf BeckRS 11, 16503). Zinszahlungen auf rückständige Leistungen unterliegen dagegen nicht dem besonderen Schutz und fallen in die Insolvenzmasse. Ansprüche gegen eine Sterbegeldversicherung gem § 850b I Nr 4 fallen nicht in die Insolvenzmasse (BGH ZInsO 09, 915 Rz 5). Etwas anderes gilt für den Betrag, der den Freibetrag übersteigt. Zu entscheiden hat das Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären. Dagegen muss das Prozessgericht die Billigkeitsentscheidung treffen, wenn der Insolvenzverwalter und der Schuldner über die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften streiten oder über die Pfändbarkeit iRe Anfechtungsprozesses zu entscheiden ist (BGH NZI 10, 141 [BGH 03.12.2009 - IX ZR 189/08] Rz 10). Wird dem Schuldner im Insolvenzverfahren gem § 100 InsO Unterhalt bewilligt, gilt für die Vollstreckung durch Neugläubiger § 850b I Nr 2 (vgl Stöber/Rellermeyer Rz C.187). Im Restschuldbefreiungsverfahren gilt § 292 I 3 InsO iVm § 36 I 2 InsO (FK-InsO/Ahrens § 287 Rz 183).