Rn 25
Die Pfändung erfolgt auf einen Antrag des Gläubigers, der beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen ist (§ 828 Rn 7 f). Das Pfändungsgesuch kann mit den Anträgen nach den §§ 850b, 850c VI, 850d, 850f II verbunden werden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen (§ 828 Rn 3). Regelmäßig wird ein durch Abs 3 S 2 zugelassener Blankettbeschluss ergehen, der auf die Tabelle Bezug nimmt, Abs 5 S 3. Das Vollstreckungsgericht darf dem Drittschuldner nicht die Berechnung nach Monats-, Wochen- oder Tagessätzen vorschreiben (LG Bochum Rpfleger 85, 370). Es gelten die aktuellen Tabellenbeträge. Bei neuen Tabellensätzen ist daher kein Änderungsbeschluss erforderlich (LG Heilbronn Rpfleger 05, 679 [LG Heilbronn 26.07.2005 - 1 T 283/05 Bm]). Ein Blankettbeschluss ist auch bei mehreren Einkommen des Schuldners iSv § 850e Nr 2 zulässig, da sonst eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen könnte (einschränkend MüKoZPO/Smid § 850c Rz 14).
Rn 26
Resultieren aus den allgemein gefassten Angaben im Beschl Unklarheiten, besteht für Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner ein Rechtsschutzbedürfnis, um eine Klarstellung beim Gericht zu beantragen (vgl
Rn 14). Das Gericht muss dann den Beschl ergänzen und dem Drittschuldner konkrete Berechnungswege aufzeigen (BGHZ 166, 48 Rz 14; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850c Rz 9). Hierbei handelt es sich um einen Ergänzungsbeschluss analog § 850c und nicht um eine Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eines Beteiligten eine Feststellung über die zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten treffen, etwa wenn der Schuldner keinen Unterhalt leistet (BGH NJW 17, 3591 Rz 8; LG Chemnitz JurBüro 15, 209; AG Hamburg JurBüro 17, 160). Über diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung hat der Rechtspfleger zu entscheiden (BGHZ 166, 48 Rz 15 ff). Dadurch ist der Drittschuldner gesichert, wenn er sich an den Beschluss hält (BGH NJW 17, 3591 Rz 9). In Zweifelsfällen soll der Drittschuldner sonst grds den Betrag nach § 372 BGB hinterlegen können (MüKoZPO/Smid § 850c Rz 14; Stöber/Rellermeyer Rz C.259). Soweit das Existenzminimum des Schuldners betroffen ist, muss diese Befugnis verfassungskonform beschränkt und der Drittschuldner entspr § 407 BGB geschützt werden. Bei einer umstrittenen Leistung des Schuldners liegt keine aus dem Blankettbeschluss resultierende Unklarheit vor, die durch klarstellenden Beschl des Vollstreckungsgerichts beseitigt werden kann, sondern es besteht ein ggf im Rechtsbehelfsverfahren oder ggf im Verfahren nach § 850g zu klärender Streit über Tatsachen.
Rn 27
Zwischen der Pfändung und einer vorausgegangenen Abtretung gilt das Prioritätsprinzip. Hat der Schuldner allerdings sein Arbeitseinkommen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten abgetreten, die in die Berechnung des unpfändbaren Betrags eingestellt sind, soll nach einer tw vertretenen Ansicht der Abtretungsbetrag in einen pfändbaren und einen unpfändbaren Teil aufgeteilt werden können. Den Maßstab bilde der Anteil, mit dem die Kosten in das unpfändbare Einkommen eingestellt sind (Gottwald/Mock § 850c Rz 16; abl Zö/Herget § 850c Rz 20; zur Pfändung in derartigen Konstellationen Rn 11). Dies betrifft insb die Mietkosten. Durch klarstellenden Beschl sei entspr der Pfändungsfreibetrag zu kürzen. In der Höhe dieses Betrags könne die nachrangige Pfändung erfolgen (AG Frankfurt JurBüro 97, 438, 439; AG Heidelberg JurBüro 97, 439). Diese Ansicht verstößt jedoch gegen die Grundgedanken der pauschalisierten Pfändungsbeträge, weil sie für die vielfältigen Kosten der Lebenshaltung zu einer weitgehenden Auflösung der Freibeträge käme. Zudem kollidiert sie mit den gesetzlich eng begrenzten Ausnahmetatbeständen der §§ 850d, 850f II.