Rn 18

Erzielt der Schuldner ein über die Freibeträge hinausgehendes Entgelt, ist der überschießende Betrag tw unpfändbar. Vom Mehrverdienst sind drei Zehntel unpfändbar, wenn der Schuldner nur für sich aufkommen muss Abs 3 S 1, zwei weitere Zehntel für den ersten Unterhaltsempfänger iSv Abs 2 und je ein weiteres Zehntel für die zweite bis fünfte Person, Abs 3 S 2 (zu weiteren Personen Rn 16). Maximal neun Zehntel des Mehrverdienstes sind deswegen unpfändbar. Überschreitet das Einkommen des Schuldners EUR 4.077,72 monatlich, respektive EUR 938,43 wöchentlich oder EUR 187,69 täglich, ist der überschießende Betrag nach Abs 3 S 3 uneingeschränkt pfändbar.

 

Rn 19

Um die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens nach Abs 3 zu erleichtern, ist nach Abs 5 der pfändungsfreie Teil des Einkommens abzurunden. Bei einer monatlichen Auszahlung und einer Teilung durch 10, bei einer wöchentlichen Auszahlung und einer Teilung durch 2,5 und bei einer täglichen Auszahlung bei einer Teilung durch 0,5 müssen sich jew eine natürliche Zahl ergeben. Daraus resultieren in der Tabelle Intervalle von 9,99 EUR bei monatlicher Auszahlung, von 2,49 EUR bei wöchentlicher Auszahlung und von 0,49 EUR bei täglicher Auszahlung (BTDrs 19/19850, 29). Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle, Abs 5 S 3 (vgl Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850c Rz 5). Als weitere, eher technische Änderung wird die Anl zu § 850c mit der Pfändungstabelle aufgehoben. Da diese Gesetzestabelle den Stand des Jahres 2005 wiedergibt, ist sie überholt. Eine Tabelle mit den jeweils aktuellen Werten ist zukünftig der Anlage zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c IV zu entnehmen.

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