Rn 8

Dem Gläubiger stehen zwei alternative Verfahrensweisen offen. Kennt er die Person des Drittberechtigten, kann er dessen Ansprüche gem Abs 1 S 1 pfänden. Dazu sind die Angaben aus Abs 1 S 2 erforderlich. Da der Dritte nicht Vollstreckungsschuldner ist, werden kein gegen ihn gerichteter Vollstreckungstitel, keine Umschreibung der Vollstreckungsklausel und keine Zustellung des gegen den Schuldner gerichteten Titels an ihn verlangt. Es gilt das Prioritätsprinzip. Vorrangige Pfändungen sind zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Anspruch aus § 850h I durchgesetzt wird (BGHZ 113, 27, 29).

 

Rn 9

Der Gläubiger kann auch den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner pfänden, Abs 1 S 2. Der Gläubiger wird diese Vorgehensweise etwa dann wählen, wenn ein Teil der Vergütung an den Schuldner ausbezahlt wird (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850h Rz 7). Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des Abs 1 umfasst diese Pfändung zugleich die Ansprüche des Dritten gegen den Drittschuldner. Dieser hat die pfändungsfreien Beträge aus der Gesamtsumme zu errechnen.

 

Rn 10

Gepfändet wird die angebliche Forderung des Schuldners. Deswegen müssen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen gegen den Schuldner erfüllt sein. Das Vollstreckungsgericht geht von den Angaben des Gläubigers aus und prüft den Anspruch nicht materiell. Dies folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen Prozess- und Vollstreckungsgericht (BGHZ 152, 166, 170). Will der Gläubiger allerdings einen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auszuschließenden Anspruch durchsetzen, der ihm etwa nicht zustehen kann oder unpfändbar ist, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis (vgl Frankf JurBüro 78, 931). Das Vollstreckungsgericht erlässt den Pfändungsbeschluss gem § 834, ohne Schuldner oder Drittschuldner anzuhören. Im Pfändungsbeschluss müssen die Pfändungsbeschränkungen nach den §§ 850a, 850c, 850d, 850e und 850f II berücksichtigt werden. Der unpfändbare Betrag ist aus dem Gesamtbetrag aus realem und fiktivem Einkommen zu berechnen (St/J/Würdinger § 850h Rz 12). Wirksam ist die Pfändung mit der Zustellung des Beschl an den Drittschuldner, § 829 III. Ohne die Wirksamkeit zu beeinflussen, muss der Pfändungsbeschluss auch dem Schuldner und dem Drittberechtigten zugestellt werden, Abs 1 S 3 (MüKoZPO/Smid § 850h Rz 6), Letzteres, sobald dessen Identität bekannt ist.

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