Rn 90
Auf Antrag bestimmt das Vollstreckungsgericht nach Abs 5 S 4 den sich durch die Aufstockung in den Fällen des Abs 2 ergebenden unpfändbaren Betrag. Antragsberechtigt sind der Schuldner und der Gläubiger, zur Klärung seiner Leistungspflicht, aber auch der Drittschuldner (aA St/J/Würdinger § 850k Rz 26). Außerdem sind auch die durch Abs 2 geschützten Personen antragsbefugt. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann im Fall von Abs 2 Nr 1 lit a) eine unterhaltsberechtigte Person, nach Abs 2 Nr 1 lit b) die Person, für die der Schuldner die Leistung erhält und gem Abs 2 Nr 3 das Kind stellen.
Rn 91
Ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag besteht nach der gesetzlichen Formulierung, wenn der Schuldner ggü dem Kreditinstitut den Nachweis gem Abs 5 S 2 nicht führen kann (s.a. BeckOK ZPO/Riedel 18. Ed. § 850k Rz 22). Ohne – zumindest zu erwartende – Pfändung oder Abtretung fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Aufstockungsantrag (Reck ZVI 15, 323). Dies gilt für einen Schuldnerantrag, auch wenn er ggü der Bank eine Aufstockung verlangt und Bescheinigungen vorgelegt hat, aber der Drittschuldner die Aufstockung dennoch ablehnt bzw verzögert. Der Schuldner kann den erforderlichen Nachweis auch dann nicht führen, wenn die vorgelegten Bescheinigungen vom Kreditinstitut nicht akzeptiert werden (aA LG Essen ZVI 11, 64, 65). Das Aufstockungsverfahren durch den Drittschuldner soll zwar die Vollstreckungsgerichte entlasten. Dennoch wird ein vorheriges Aufstockungsverlangen des Schuldners ggü dem Drittschuldner nicht ausdrücklich gesetzlich vorausgesetzt. Besteht ein hinreichendes Schutzbedürfnis, ist ein unmittelbar eingeleitetes gerichtliches Verfahren zulässig. Ein Antrag des Schuldners ist außerdem zulässig, wenn er ggü dem Vollstreckungsgericht darlegt, nicht die gesetzlich verlangten Bescheinigungen zu besitzen. Es genügt, wenn eine befugte Stelle bzw Person es abgelehnt hat, eine Bescheinigung auszustellen. Unabhängig von dieser Voraussetzung ist das Verfahren durchzuführen, wenn eine schnelle Klärung geboten ist. Einem Antrag auf Erhöhung des Freibetrags nach § 850a Nr 4 fehlt nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Schuldner keine Angaben zur Höhe des Sockelbetrags macht (aA AG Arnsberg ZVI 12, 72 f), weil es sich dabei um einen eigenständigen unpfändbaren Betrag handelt. Ein Antrag des Drittschuldners kann gestellt werden, soweit eine begründete Unsicherheit über die Aufstockung existiert, etwa weil der Schuldner nicht die erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt hat. Liegen eindeutige Bescheinigungen gem Abs 5 S 2 vor, ist ein Drittschuldnerantrag unzulässig, denn der Drittschuldner darf sich nicht seinen Aufgaben entziehen. Kann der Schuldner Aufstockung nach § 850k II Nr 1 lit a) und zugleich einen pfändungsfreien Anteil vom Mehrverdienst verlangen, ist sogleich eine gerichtliche Entscheidung zulässig, weil der Drittschuldner nicht über die Pfändungsfreiheit des Mehrverdienstes bestimmen kann.
Rn 92
Hat der Drittschuldner über die Aufstockung entschieden, kann seine Festsetzung nach Abs 5 S 4 überprüft werden. Das gerichtliche Bestimmungsverfahren übernimmt dann die Aufgaben eines Rechtsbehelfsverfahrens. Bleibt die Aufstockung durch den Drittschuldner hinter dem Begehren zurück, kann der Schuldner den Antrag stellen, außerdem auch die sonstigen Personen. Erfolgt eine Aufstockung, ist ein Antrag des Gläubigers zulässig. Der Drittschuldner darf nach einer eigenen Festsetzung keinen Antrag stellen.
Rn 93
Im Verfahren ist der Gläubiger anzuhören, nicht der Drittschuldner. Eine Zustellung hat an den Drittschuldner zu erfolgen (abweichend St/J/Würdinger § 850k Rz 26). Obwohl nicht ausdrücklich vorgesehen, kann das Vollstreckungsgericht einstweilige Anordnungen analog den §§ 850k IV 3, 732 II treffen. Wird die Reduzierung des unpfändbaren Betrags verlangt, ist der Schuldner anzuhören, da § 834 nicht einschlägig ist. Die Entscheidung ist dem Drittschuldner zuzustellen sowie Schuldner und Gläubiger mitzuteilen.