Rn 147

Der antragstellende Gläubiger ist zur sofortigen Beschwerde, §§ 793, 567 ff, berechtigt. Wurde der Schuldner nicht angehört, kann er die Erinnerung gem § 766 einlegen, sonst die sofortige Beschwerde, §§ 793, 567 ff. Ein nicht angehörter anderer Gläubiger ist zur Erinnerung gem § 766 berechtigt. Den Kreditinstituten steht kein Rechtsbehelf zu.

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