Rn 3
Eine Forderung ist nach § 851 I trotz fehlender Pfändungsverbote nur pfändbar, soweit sie übertragbar ist. Damit ist § 851 I ua auf die Regelung des § 399 Alt 1 BGB (Rz 12) anwendbar. Die Übertragbarkeit und damit Pfändbarkeit selbständiger Gestaltungsrechte richtet sich nach dem Einzelfall (BGH NJW 03, 1858). Nicht übertragbar aufgrund gesetzlicher Anordnung sind im bürgerlichen Recht die nicht verkehrsfähigen Rechte, wie die Vereinsmitgliedschaft, § 38 S 2 BGB, das Rücknahmerecht des Hinterlegers aus § 377 BGB, die Gesellschafterrechte § 717 S 1 BGB, im Zweifel das Vorkaufsrecht gem § 473 BGB oder gem §§ 1094 I, 1098 I 1 BGB (BGH NJW 03, 1858, 1859 [BGH 20.02.2003 - IX ZR 102/02]), anders die nach Ausübung des Vorkaufrechts entstandenen Rechte (RGZ 108, 113, 114). Im Zweifel unübertragbar sind auch die Ansprüche aus § 613 S 2 BGB, dessen Unübertragbarkeit zuvorderst dem Arbeitnehmerschutz dient (BGH NJW-RR 08, 1728 [BGH 26.06.2008 - IX ZR 144/05] Rz 31; zur Sanierungsberatung BGH NZI 13, 434 [BGH 21.02.2013 - IX ZR 69/12] Rz 9), und aus § 664 II BGB. Nicht übertragen werden kann die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 1092 I 1 BGB, wie insb das Wohnrecht aus § 1093 BGB. Als akzessorisches Recht ist das Pfandrecht nach § 1250 I 2 BGB nicht allein pfändbar. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung ist an die Stellung als Miterbe gebunden und kann nicht abgetreten und deswegen auch nicht gepfändet werden (RGZ 60, 126, 128 ff).
Rn 4
Gesetzliche Übertragungsverbote für gesellschaftsrechtliche Forderungen bestehen nach den §§ 711a BGB, 41 IV AktG. Das Recht zur Kapitalentnahme gem § 122 HGB ist pfändbar (aA Winnefeld DB 77, 897, 900). Der Auskunftsanspruch aus § 51a GmbHG ist nicht pfändbar (BGH ZInsO 13, 1144 Rz 12).
Rn 5
Kraft Gesetzes unübertragbare sonstige Forderungen begründen die §§ 26 I, 39 I, 140 I, II BEG. Gleiches gilt für den Anspruch auf Erbbaurechtsentschädigung vor der Fälligkeit, § 27 IV ErbbauVO. Ansprüche nach § 13 I ContStifG sind gem § 13 V ContStifG weder übertragbar noch pfändbar. Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind sind nach § 5 I MuKiStifG unpfändbar. Zu den Bezügen des Strafgefangenen § 850 Rn 24.
Rn 6
Ansprüche aus Lebensversicherungen (Direktversicherung bzw Gehaltsumwandlungsdirektversicherung) gem § 2 II 4 BetrAVG sind unabtretbar und unpfändbar (LG Konstanz Rpfleger 08, 87, 88; LG Stuttgart JurBüro 10, 155; einschränkend bei Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüchen Stuttg NJW-RR 01, 150). Die Unpfändbarkeit gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des ArbN umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft (BGH NJW-RR 11, 283 Rz 7). Die Verfügungsbeschränkung erfasst nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall (BGH NJW-RR 09, 211 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 16/08] Rz 9). Auch als künftige Forderung ist der Anspruch des ArbN auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls pfändbar (BGH NJW-RR 11, 283 [BGH 11.11.2010 - VII ZB 87/09] Rz 9 ff; NZI 15, 178 Rz 8). Das Kapital aus steuerrechtlich gefördertem Altersvorsorgevermögen ist einschl seiner Erträge, der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und dem Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar, §§ 10a, 82 I 1, 97 S 1 EStG, und damit nicht pfändbar (BGH NZI 18, 162 Tz 14 m Anm Dietzel). Dazu müssen ein im Zeitpunkt der Pfändung förderfähiger Altersvorsorgevertrag, ein bereits gestellter Antrag auf die Zulage und die Voraussetzungen der Zulage vorliegen (BGH NZI 18, 162 Tz 21 m Anm Dietzel). Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen (BGH NZI 18, 162). Wird keine Förderung gewährt oder die Zulage vollständig zurückgefordert, ist das Altersvorsorgevermögen pfändbar. Zum Kündigungsausschluss bei grds pfändbaren Kapitallebensversicherungen Rn 24.
Rn 7
Nicht schlechthin unübertragbar und damit pfändbar sind die Honoraransprüche verschwiegenheitspflichtiger Berufe, wie der Ärzte (BGHZ 162, 187, 191), Rechtsanwälte (BGH NJW-RR 04, 54; BFH NJW 05, 1308) und Steuerberater (BGHZ 141, 173, 176). Ebenfalls pfändbar ist das Recht, eine Rückauflassung verlangen zu können (BGH NJW 03, 1858).
Rn 8
Unabtretbare landesrechtlich begründete Ansprüche des öffentlichen Rechts sind nur dann unpfändbar, wenn dies mit dem verfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist. Ansprüche gegen ein berufsständisches Versorgungswerk sind deswegen trotz einer landesrechtlich bestimmten Unabtretbarkeit grds in den Grenzen von § 850c pfändbar (BGH NJW 04, 3770, 3771 – Anwalt; FamRZ 05, 438 LS; NJW 23, 3290 – Architekt). Das Recht zur Leistungsantragstellung sei für die Vergangenheit, Gegenwart und die Zukunft von der Beschlagnahme umfasst, weswegen der Leistungsantrag au...