Gesetzestext
A. Normzweck.
Rn 1
Um einen auskömmlichen Lebensunterhalt älterer Menschen zu ermöglichen, den die umlagefinanzierte soziale Rentenversicherung nicht mehr hinreichend gewährleisten kann, wird der Aufbau einer privaten Altersvorsorge staatlich gefördert (Altersvermögensgesetz 2001, BGBl 2001 I, 1310 ff; Altersvermögensergänzungsgesetz [AVmEG] 2001, BGBl 2001 I, 403 ff; Alterseinkünftegesetz 2005, BGBl 2004 I, 1247). Ohne einen korrespondierenden vollstreckungsrechtlichen Schutz ginge diese Zielsetzung jedoch vielfach ins Leere. Da die steuerlich geförderte Altersvorsorge an andere Voraussetzungen als der Pfändungsschutz nach § 851c anknüpft, verbleibt eine Schutzlücke, die § 851d schließen soll (St/J/Würdinger § 851d Rz 1). Es wäre unsinnig, zunächst mit staatlichen Mitteln den Aufbau einer privaten Altersvorsorge zu unterstützen, die daraus resultierenden Ansprüche aber vollumfänglich dem Gläubigerzugriff und nicht vorrangig der Existenzsicherung im Alter zukommen zu lassen. Wegen der komplexen Materie ist es nicht vollständig gelungen, die steuer- und die vollstreckungsrechtlichen Instrumente zu harmonisieren. Verbleibende Diskrepanzen sind deswegen unter besonderer Berücksichtigung der Teleologie zu lösen. Soweit sich der Schutz mit § 850 III b überschneidet, geht die weiterreichende Vorschrift vor. Während § 851d den Schutz der monatlichen Leistungen betrifft, folgt die Unpfändbarkeit des Altersvorsorgevermögens aus § 851 (BGH NZI 18, 162 m Anm Dietzel; § 851 Rn 6).
B. Voraussetzungen.
I. Vertragsarten.
Rn 2
Die Anforderungen an den Vertrag ergeben sich nicht aus § 851d, sondern aus dem AltZertG und dem EStG (Dietzel S 149). Geschützt werden die Alterseinkünfte aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen. Erfasst werden auch Ansprüche auf Leistungen aus Sparverträgen, Fondssparplänen oder zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen. Die Formulierung ist an § 97 EStG angelehnt, der ausdrücklich nur auf die §§ 10a, 79 ff EStG (›Riester-Rente‹) verweist. Dennoch ist § 851d ergänzend auch auf die private Basisrente nach § 10 I Nr 2b EStG (›Rürup-Rente‹) anzuwenden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 851d Rz 1), die nicht auf einem Versicherungsvertag beruhen muss (Dammermuth/Risthaus DB 09, 812). Förderungsberechtigt nach § 10a EStG sind die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Personen, §§ 1–4, 229, 229a, 230 SGB VI, Landwirte sowie selbständig Tätige, deren Ehegatte förderungsberechtigt ist.
Rn 3
Eine Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ist nach Maßgabe von § 1 I 1 Nr 2 AltZertG bei den Verträgen nach den §§ 10a, 79 ff EStG möglich. Gleiches gilt für die Renten nach § 10 I Nr 2b EStG (aA Thomas VW 08, 1459, 1461).
II. Leistungsmodalitäten.
Rn 4
Die Vorschrift verlangt monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen iRe Auszahlungsplans nach § 1 I 1 Nr 4 AltZertG. Danach müssen insb eine lebenslange Leibrente oder Ratenzahlungen iRe Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorgesehen sein. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleichbleiben oder steigen. Anbieter und Vertragspartner können aber vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 III EStG abgefunden wird. Bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig.
C. Rechtsfolgen.
Rn 5
Die monatlichen Leistungen sind im gleichen Umfang wie Arbeitseinkommen pfändbar. Nach der gesetzlichen Formulierung bleiben Ansprüche auf derartige Leistungen ungeschützt, könnten also vollumfänglich gepfändet werden. Hierbei handelt es sich um ein Redaktionsversehen durch das § 851d seines wesentlichen Sinns beraubt wird. Vom Pfändungsschutz werden gerade auch die Ansprüche auf derartige monatliche Leistungen erfasst. Soweit bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden, sind sie wie Jahresprämien (§ 850c Rn 9) auf das betreffende Jahr umzulegen.
Rn 6
Zulässige Kapitalausschüttungen sind nach den allgemeinen Vorschriften pfändbar. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen einschl seiner Erträge ist bei der ›Riester-Rente‹ nach § 97 EStG unübertragbar und infolgedessen gem § 851 unpfändbar (LG Dortmund NJOZ 16, 1423), anders bei der ›Rürup-Rente‹, die auch nicht über § 168 III 2 VVG iVm § 10 I Nr 2 lit b EStG geschützt wird. Überschießende Beträge können gepfändet werden. Dies entspricht dem auch in § 851c normierten Modell (§ 851c Rn 42 f). Bei der Basisrente nach § 10 I Nr 2b EStG besteht unabhä...